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IR Marke (international registriert, Madrid Marke) Das Madrider Markenabkommen (MMA) sowie das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMA oder PMMA) ist ein interessantes und ausgeklügeltes System, international Markenschutz zu erwerben, ohne in jedem einzelnen Land eine gesonderte Registrierung durchführen zu müssen. Das "Madrid-System" beruht auf einem Mitgliedschaftsprinzip mit gegenseitigen Vorzügen und Rechten für die Mitglieder. Eine Vielzahl von Ländern sind Mitglieder entweder eines der beiden Abkommen oder beider. Die speziellen Details können dahinstehen. Basisvoraussetzung des Schutzsystems ist die Anmeldung (besser Registrierung) einer Marke in einem Land, das Mitglied des Abkommens ist. Deutschland erfüllt diese Voraussetzung. Sodann muss der Antragsteller in dem Land, in dem er die Marke, die als Basismarke für die Madrid-Marke dienen soll, entweder ansässig sein oder einen nicht nur zum Schein ansässigen Geschäftsbetrieb unterhalten. Diese Marke wird dann durch Einreichen bei der WIPO in Genf und Bekanntgabe der Länder, für welche Schutz beantragt wird, zur IR-Markenanmeldung. Eingereicht werden kann die Basismarke auf verschiedenen Wegen (direkt zur WIPO, zum nationalen Markenamt), sowie auf verschiedenen Formularen (das hängt davon ab ob nur für Länder des MMA, oder nur PMA oder beide gemischt Schutz beantragt wird). Die WIPO sendet dann die Anmeldung an jedes nationale Markenamt, welches in der Anmeldung als Schutzland angegeben wurde. Die nationalen Markenämter haben dann je nach Vertragsregelung meist weit über ein Jahr Zeit, über den Schutz zu entscheiden. Dieses System wirkt umständlich, hat aber den großen Vorteil dass es kostenmäßig weit günstiger als eine individuelle Anmeldung im jeweiligen Land ist. Das jeweilige nationale Markenamt prüft Eintragungshindernisse und veröffentlicht eine eventuell gewährte Eintragung. Letztlich wird dann entweder die Marke als vollständig geschützt mitgeteilt, oder der Schutz vorläufig oder endgültig verweigert. Für den Fall der Schutzverweigerung muss dann im jeweiligen Land ein dort zugelassener Vertreter mit der weiteren Interessenswahrnehmung beauftragt werden. Soweit dies nicht erforderlich ist, weil die Marke unbeanstandet eingetragen und nicht angegriffen wird, fallen keine Kosten hierfür an. |
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