Zeugnispflicht
Dem Arbeitnehmer ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
schriftliches Zeugnis zu erteilen. Der Arbeitgeber hat jedenfalls zumindest ein einfaches Zeugnis mit Angabe der
Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auszustellen. Auf Verlangen ist dem
Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auch auf Leistung
und Verhalten erstreckt.
Der Arbeitgeber hat dabei als
Ausfluss seiner nachvertraglichen Fürsorgepflicht im Hinblick auf das
berufliche Fortkommen seines ehemaligen Arbeitnehmers das Zeugnis wohlwollend,
jedoch
der Wahrheit entsprechend zu erteilen. Der Arbeitgeber darf nicht wider besseres Wissen
das Zeugnis zu günstig abfassen. So würde er etwaige
Schadensersatzansprüche eines späteren Arbeitgebers hervorrufen.
Das Zeugnis muss objektiv
richtig sowie klar und verständlich formuliert
sein. Es darf keine Auslassungen dort enthalten, wo eine positive
Hervorhebung beim Leser erwartet wird. Krankheiten dürfen grundsätzlich
nicht erwähnt werden. Bemerkungen über den Grund der Vertragsbeendigung
sind grundsätzlich nur auf Verlangen des Arbeitnehmers einzubringen. Nach
ständiger Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber zu der - wenngleich
üblichen - Schlussformel nicht verpflichtet, worin er dem Arbeitnehmer für die gute
Zusammenarbeit dankt, dessen Ausscheiden bedauert und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Einem Auszubildenden hat der
Ausbildende auch ohne eigenes Verlangen des Auszubildenden
ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das sich auf Art, Dauer, Ziel der
Ausbildung sowie auf die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse erstreckt.
Auf Verlangen ist das Zeugnis auch auf Führung, Leistung und besondere
fachliche Fähigkeiten zu erstrecken.