Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
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 Zeugnispflicht

Dem Arbeitnehmer ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Der Arbeitgeber hat jedenfalls zumindest ein einfaches Zeugnis mit Angabe der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auszustellen. Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt.

Der Arbeitgeber hat dabei als Ausfluss seiner nachvertraglichen Fürsorgepflicht im Hinblick auf das berufliche Fortkommen seines ehemaligen Arbeitnehmers das Zeugnis wohlwollend, jedoch der Wahrheit entsprechend zu erteilen. Der Arbeitgeber darf nicht wider besseres Wissen das Zeugnis zu günstig abfassen. So würde er etwaige Schadensersatzansprüche eines späteren Arbeitgebers hervorrufen.

Das Zeugnis muss objektiv richtig sowie klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Auslassungen dort enthalten, wo eine positive Hervorhebung beim Leser erwartet wird. Krankheiten dürfen grundsätzlich nicht erwähnt werden. Bemerkungen über den Grund der Vertragsbeendigung sind grundsätzlich nur auf Verlangen des Arbeitnehmers einzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber zu der - wenngleich üblichen - Schlussformel nicht verpflichtet, worin er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt, dessen Ausscheiden bedauert und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Einem Auszubildenden hat der Ausbildende auch ohne eigenes Verlangen des Auszubildenden ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das sich auf Art, Dauer, Ziel der Ausbildung sowie auf die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse erstreckt. Auf Verlangen ist das Zeugnis auch auf Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten zu erstrecken.