Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
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Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen und betriebsfremden Dritten

Wenn ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit einem Dritten Schaden zufügt, so haftet er grundsätzlich dem Dritten gegenüber nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften des BGB. Soweit der Arbeitnehmer jedoch gegenüber dem Arbeitgeber nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätzen nicht haften würde, hat er gegen den Arbeitgeber einen entsprechenden Freistellungsanspruch hinsichtlich seiner Haftung gegenüber dem Dritten. Der Dritte kann diesen Freistellungsanspruch seinerseits pfänden und kann unmittelbar gegen den Arbeitgeber vorgehen.

Bei Personenschäden aufgrund eines Arbeitsunfalls haftet der Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des SGB VII einem von ihm geschädigten anderen Arbeitnehmer gegenüber grundsätzlich nicht, es sei denn der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem unfallversicherten Weg zur oder von der Betriebsstätte von ihm herbeigeführt. Bei einem derartigen Wegeunfall haftet die Unfallversicherung zwar, jedoch hat der Geschädigte unter Anrechnung der Leistungen der Unfallversicherung privatrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger (hier: Arbeitnehmer) bzgl. der verbleibenden Ersatzansprüche (z.B. Schmerzensgeld, nicht abgedeckte Zusatzkosten privatärztlicher Behandlung).

Bei Sachschäden haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich dem anderen Arbeitnehmern gegenüber selbst. Jedoch hat er einen Freistellungsanspruch, soweit der Arbeitgeber bei seiner Schädigung verpflichtet wäre nach den von der Rechtsprechung entwickelten Haftungsgrundsätzen den Schaden selbst zu tragen.