Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen und
betriebsfremden Dritten
Wenn ein Arbeitnehmer bei einer
betrieblichen Tätigkeit einem Dritten Schaden zufügt, so haftet er grundsätzlich
dem Dritten gegenüber nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften des
BGB. Soweit der Arbeitnehmer jedoch gegenüber dem Arbeitgeber nach den von der
Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätzen nicht haften würde, hat er
gegen den Arbeitgeber einen entsprechenden Freistellungsanspruch hinsichtlich
seiner Haftung gegenüber dem Dritten. Der Dritte kann diesen
Freistellungsanspruch seinerseits pfänden und kann unmittelbar gegen den
Arbeitgeber vorgehen.
Bei Personenschäden aufgrund eines
Arbeitsunfalls haftet der Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des SGB VII einem von ihm
geschädigten anderen Arbeitnehmer gegenüber grundsätzlich
nicht, es sei denn der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem unfallversicherten Weg
zur oder von der Betriebsstätte von ihm herbeigeführt. Bei einem derartigen Wegeunfall haftet die Unfallversicherung zwar, jedoch hat der
Geschädigte unter Anrechnung der
Leistungen der Unfallversicherung privatrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger
(hier: Arbeitnehmer)
bzgl. der verbleibenden Ersatzansprüche (z.B. Schmerzensgeld, nicht abgedeckte
Zusatzkosten privatärztlicher Behandlung).
Bei Sachschäden haftet der
Arbeitnehmer grundsätzlich dem anderen Arbeitnehmern gegenüber selbst. Jedoch
hat er einen Freistellungsanspruch, soweit der Arbeitgeber bei seiner Schädigung
verpflichtet wäre nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Haftungsgrundsätzen den Schaden selbst zu tragen.