| Erholungsurlaub
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Mindesturlaub
für Arbeitnehmer. Danach steht jedem Arbeitnehmer bzw. zur
Berufsausbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnlichen Personen und Heimarbeitern
bezahlter Erholungsurlaub zu .
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Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24
Werktage. Das BUrlG geht von einer 6-Tage-Woche
aus und zählt zu „Werktagen“ alle Tage,
die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind, also auch Samstage. Wenn die Arbeitszeit für den
Arbeitnehmer nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt ist, wird der
Urlaubsanspruch auf Arbeitstage umgerechnet.
So ist die Urlaubsdauer wie
folgt von Werktagen auf Arbeitstage umzurechnen:
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gesetzlicher Mindesturlaub von 24
Werktagen geteilt durch 6
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multipliziert mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstagen in
der Woche
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z.B.: bei einer 5-Tage-Woche ergeben
sich 24 : 6 x 5 = 20 Tage als Jahresurlaub bzw. bei Teilzeitarbeitnehmern wie
etwa bei 3-Tage-Woche = Werktage : 6 x 3
Arbeitstage = 12 Urlaubstage
Einzelvertraglich sind die Bestimmungen des BUrlG
grundsätzlich nicht
zuungunsten der Arbeitnehmer abdingbar.
Für Jugendliche gilt das BUrlG
entsprechend bis auf die Berechnung der Dauer des Mindesturlaubs wie folgt:
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Mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu
Jahresbeginn noch nicht 16 Jahre alt ist
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Mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu
Jahresbeginn noch nicht 17 Jahre alt ist
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Mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu
Jahresbeginn noch nicht 18 Jahre alt ist
Hierbei ist bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage
auch im Rahmen der Urlaubsbestimmungen des JArbSchG von der nach BUrlG
zugrunde gelegten 6-Tage-Woche auszugehen. Die für Jugendliche im Rahmen der
Arbeitszeitvorschriften des JArbSchG festgelegte Begrenzung einer Beschäftigung auf höchstens
5 Tage pro Woche hat mit der Auslegung des Begriffs "Werktag" bei der
Urlaubsberechnung nichts zu tun.
Schwerbehinderte Menschen haben nach
den Vorschriften des SGB IX Anspruch auf jährlichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen bei einer
Beschäftigung in einer 5-Tage-Woche, wobei sich je nach Abweichung der regelmäßigen Arbeitszeit
von weniger oder mehr als 5 Arbeitstagen der Zusatzurlaubsanspruch entsprechend
reduziert oder erhöht.
Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt ein Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Auf diese Wartezeit werden Zeiten
angerechnet, in denen der Arbeitnehmer in einem Ausbildungsverhältnis oder
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis war. Eine Betriebsnachfolge unterbricht die Wartezeit nicht. Nach Erfüllung der Wartezeit ist der
Urlaubsanspruch voll entstanden. Bei nicht erfüllter Wartezeit ist der
Urlaubsanspruch nach Zwölfteln anteilig zu berechnen. Nach erfüllter Wartezeit
ist der Anspruch auf Jahresurlaub dann
zu zwölfteln, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ab einem Bruchteil von ½ ist auf einen
vollen Urlaubstag aufzurunden.
Der Urlaubsanspruch besteht insoweit
nicht, als dem Arbeitnehmer bereits durch einen früheren Arbeitgeber Urlaub
gewährt worden ist, also der Arbeitnehmer ansonsten doppelt Urlaub beanspruchen
würde. Daher muss bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesem
eine Bescheinigung über den gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub ausstellen.
Das
Urlaubsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13
Wochen vor Urlaubsbeginn ist vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vor
Urlaubsantritt auszuzahlen. Gegebenenfalls sind regelmäßige Verdiensterhöhungen,
die während des Berechnungszeitraums geleistet wurden, in den durchschnittlichen
Verdienst einzurechnen.
Die Berechnungsformel für das
Urlaubsentgelt in der 6-Tage-Woche lautet:
Die Berechnungsformel für das Urlaubsentgelt bei der
5-Tage-Woche lautet:
Bei einem Teilzeitbeschäftigten ergibt
sich als Urlaubsentgelt z.B. bei einer 3-Tage-Woche:
Zusätzlich zum gesetzlich geschuldeten
Urlaubsentgelt kann als frei zu vereinbarende Zusatzleistung Urlaubsgeld gezahlt
werden.
Die Festlegung des Erholungsurlaubs erfolgt vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers bei Abwägung der betrieblichen Interessen. Der Arbeitnehmer hat
kein Recht auf Selbstbeurlaubung. Eigenmächtiger Urlaubsantritt oder
eigenmächtige Urlaubsverlängerung sind grundsätzlich wichtige Gründe für eine
außerordentliche Kündigung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist jedoch zu
berücksichtigen, ob der Arbeitgeber seinerseits rechtswidrig die
Urlaubserteilung verweigert hat. Wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an
eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Urlaub verlangt,
ist dieser jedenfalls vom Arbeitgeber zu gewähren.
Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, kommt
es bei entsprechender ärztlicher Bescheinigung nicht zur
Anrechnung der Krankheitstage auf den Jahresurlaub. Wer krank ist, ist nicht
"urlaubsfähig".
Im Hinblick auf den Erholungszweck des
Urlaubs sowie den Zweck der Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, dessen
Urlaubsfreistellung ja auch vom Arbeitgeber finanziert wird, darf der
Arbeitnehmer während des Urlaubs keine urlaubswidrige Erwerbstätigkeit leisten.
Urlaubswidrig ist eine Erwerbstätigkeit, die in erster Linie dem Erwerb dienen soll und
keine die
sonstige berufliche Arbeit ausgleichende Tätigkeit darstellt. Konsequenzen bei
urlaubswidriger Tätigkeit:
Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers, Kündigungsmöglichkeit, gegebenenfalls
Schadensersatzanspruch oder Entgeltverweigerung, wenn durch die verbotene
Urlaubstätigkeit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach dem Urlaubsende
unmöglich wurde.
Wenn innerhalb des laufenden
Kalenderjahres der Urlaub aus betrieblichen Notwendigkeiten oder wegen in der
Person des Arbeitnehmers liegender Gründe nicht genommen werden konnte, kommt es
auch ohne rechtsgeschäftliche Übertragungsvereinbarung nach BUrlG zur Übertragung des Urlaubs in das erste Quartal des
Folgejahres. Mit Ende des Übertragungszeitraums erlischt grundsätzlich der Anspruch auf
gesetzlichen Urlaub. Ausnahmen zur Begrenzung des Übertragungszeitraums
bis zum 31.03. des Folgejahres bestehen nach dem BEEG bzw. MuSchG im Anschluss
an Elternzeit bzw. Mutterschutz, wonach Resturlaub noch bis in
das nächste Jahr ab Ende der Elternzeit bzw. der Mutterschutzfristen genommen
werden kann.
Nach geänderter Rechtsprechung des BAG
(Urteil vom 24.03.09 zu 9AZR983/07) entsprechend dem EuGH-Urteil vom 20.01.09
(C350/96) führt auch eine den gesamten Übertragungszeitraum abdeckende
Unerfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
nicht zum Verfall des Urlaubsanspruchs.
Die zitierte Rechtsprechung ist
gleichermaßen anzuwenden hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs:
Resturlaub, der "wegen Beendigung"
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist gemäß BUrlG abzugelten.
Auch wenn der Urlaubsanspruch bei über das Vertragsende hinaus bestehender
Arbeitsunfähigkeit bereits aus diesem Grund und nicht nur wegen der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses unerfüllbar wäre, entfällt bei verfassungskonformer
Auslegung der Anspruch auf das Urlaubssurrogat der Urlaubsabgeltung in diesem
Fall nicht.
Will der Arbeitgeber auf die Zeit
einer Arbeitsfreistellung während des Ablaufs einer Kündigungsfrist die
restlichen Urlaubsansprüche anrechnen, so muss hierzu eine klare Erklärung der
unwiderruflichen Freistellung ausdrücklich zur Erfüllung von Resturlaub
erfolgen. Auf die Unwiderruflichkeit muss nach BAG-Urteil vom 14.03.06
(9AZR11/05) nicht ausdrücklich hingewiesen werden, sofern eine Urlaubserteilung
ohne Widerrufsvorbehalt erklärt wird, da eine solche in sich unwiderruflich sei. |