Rechtsquellen
nationale Rechtsquellen
Grundgesetz
Gesetze und Verordnungen
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Einzelvertrag
internaionale Rechtsquellen
Garantie Freizügigkeit u. Lohngleichheit
europäische Verordnungen und Richtlinien
Rechtsprechung des EuGH
Arbeitnehmerbegriff
>Abgrenzung zu ...
Selbständige; freie Mitarbeiter
arbeitnehmerähnliche Personen
öffentl.-rechtl. Dienstverhältnis
Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis
Form
grundsätzliche Abschlussfreiheit
Pflichten bei Beginn
Arbeitspapiere
Meldepflichten
Rechtsmängel
Nichtigkeit
Rechtswidrigkeit
Rechtsfolgen
bes. Arbeitsverhältnisse
befristete
Teilzeit
Leiharbeit
Arbeitnehmerpflichten
Arbeitsleistung
Nebenpflichten
Arbeitgeberpflichten
Vergütung
Lohn ohne Arbeit
Annahmeverzug
Betriebsrisiko
pers. Arbeitsverhinderung
Krankheit und Feiertage
Mutterschutz
Urlaub
Elternzeit
sonstige Pflichten
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Nichtleistung
Schlechtleistung
Rechte bei Diskriminierung
Haftung des Arbeitnehmer ggü. Kollegen und Dritten
Haftung des Arbeitgebers ggü. Arbeitnehmer
Beendigung
Aufhebung
Inhalt
Anfechtbarkeit
sozialvers. Folgen
Arbeitgeberkündigung
von vornherein ausgeschlossen
Kündigungsfrist
außerordentliche Kündigung
ordentliche Kündigung
Kündigungsschutzgesetz KSchG
personenbedingte Kündigung
verhaltensbedingte Kündigung
betriebsbedingte Kündigung
weitere Punkte KSchG
gesetzwidrige Kündigungen
Erklärung der Kündigung
Arbeitnehmerkündigung
Kündigungsfrist
außerordentliche Kündigung
Auszubildende
Elternzeitanspruchsberechtigte
Kündigung vor Dienstantritt
Herausgabe/Zeugnis
Herausgabepflichten
Zeugnispflicht
Weiterbesch.anspruch
Arbeitnehmerbegriff
Nach bislang herrschender Meinung wird als Arbeitnehmer bezeichnet, wer
aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Verhältnisses im
Dienst eines anderen nach Weisung fremdbestimmte Leistungen erbringt.
Maßgeblich für die arbeitsrechtliche Qualifizierung als Arbeitnehmer im
Unterschied zu Selbständigen und zu freien Dienstverträgen ist das Kriterium der
persönlichen Weisungsgebundenheit.