Für den
Arbeitnehmer gilt wie für den Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist
von 4 Wochen zum Fünfzehnten des Monats bzw. zum Monatsende. Die stufenweise Verlängerung der
Kündigungsfristen nach dem 2. Beschäftigungsjahr gilt nur für den Arbeitgeber. Werden
einzelvertraglich längere Kündigungsfristen vereinbart, gelten diese für den Arbeitnehmer, soweit sie nicht länger als die für den
Arbeitgeber vereinbarten sind. Eine Gleichstellungsabrede bzgl.
gleichermaßen für den Arbeitnehmer geltender längerer Kündigungsfristen wie
für den Arbeitgeber ist wirksam möglich.