Ein Weiterbeschäftigungsanspruch
des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses besteht grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt
hinaus, zu dem die Kündigung wirken würde. Hiervon hat das BAG folgende drei
Ausnahmen anerkannt:
auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Widerspruch gegen die Kündigung durch den Betriebsrat
bei offensichtlich unwirksamer,
missbräuchlicher oder willkürlicher Kündigung unter Abwägung der
schutzwerten Interessen des Arbeitgebers
nach erstinstanzlicher
Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung mit der Folge, dass nur
noch ausnahmsweise schutzwerte Interessen des Arbeitgebers der
Beschäftigungspflicht entgegenstehen können