Zustellungen an die Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft können durch
Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks an den Verwalter vorgenommen werden (BGH Urteil vom 25.09.1980 -
7 ZR 276/79 - NJW 1981, 282 ff.). Der BGH begründet dies aus § 27 Abs. 2 WEG.
Die in § 27 Abs. 2 WEG aufgeführten, mit gesetzlicher Vertretungsvollmacht
ausgestatteten Befugnisse des Verwalters enthalten eine teilweise inhaltlich
beschränkte Verfahrensvollmacht. Diese Verfahrensvollmacht rechtfertigt, daß
die Zustellung an den Verwalter nicht gemäß § 189 Abs. 2 ZPO, sondern gemäß
§ 189 Abs. 1 ZPO vorzunehmen ist: Daher genügt die Übergabe nur einer
Ausfertigung oder Abschrift.
Hinweis: Es ist die Pflicht des
Verwalters, die Eigentümer zu informieren. Das gilt insbesondere für die
Zustellung einer Klage.