Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Wohnungseigentum - Begründung des

Inhalt:

1. Begründung durch Vertrag
2. Begründung durch Teilung
3. Mängel der Begründung des Wohnungseigentums

Wohnungseigentum wird durch Vertrag nach Maßgabe des § 3 WEG oder durch Teilung nach den Vorschriften des § 8 WEG begründet. Das gilt auch für die Begründung des Teileigentums; denn für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend (§ 1 Abs. 6 WEG).

1. Begründung durch Vertrag

Die vertragliche Begründung des Wohnungseigentums (§ 3 Abs. 1 WEG) erfolgt durch (nach § 4 WEG) formbedürftigen dinglichen Vertrag, mit dem das Miteigentum an einem Grundstück in seinem gegenständlichen Herrschaftsbereich durch Einräumung von Sondereigentum beschränkt wird. Die Begründung von Sondereigentum (Wohnungs- und Teileigentum) ist nur an einem bebauten oder zu bebauenden Grundstück möglich. Das Sondereigentum (Wohnungs- und Teileigentum) kann nicht mit Miteigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbunden werden (§ 2 Abs. 4 WEG). Die Miteigentumsanteile können unterschiedlich groß sein. Das Eigentum muss entweder schon bestehen oder durch Umwandlung von Allein- oder Gesamthandseigentum gebildet werden. Die Bestimmung des Gegenstands des Sondereigentums erfolgt durch wörtliche Beschreibung und in der Regel durch Bezugnahme auf den Aufteilungsplan.

Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums (Wohnungs- und/oder Teileigentum) ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 4 Abs. 1 WEG). Diese Einigung der Beteiligten bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form des § 29 GBO (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WEG). Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WEG). Für Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben gelten die Vorschriften des § 313 BGB. Diese Verträge bedürfen insbesondere der notariellen Beurkundung.

2. Begründung durch Teilung

Die Begründung des Sondereigentums (Wohnungs- und Teileigentum) kann auch durch Teilung nach § 8 WEG erfolgen, das heißt durch Erklärung des Eigentümers eines Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt, das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise aufzuteilen, daß mit jedem Anteil ein Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

3. Mängel der Begründung des Wohnungseigentums

Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstandes von Sondereigentum in der Teilungserklärung und die Angabe in dem Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und Sondereigentum nicht entstanden. In diesem Falle liegt im Zweifel entsprechend der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor. Dadurch wird aber die Aufteilung der Miteigentumsanteile nicht berührt. Es entsteht vielmehr ein sogenannter isolierter Miteigentumsanteil, der den anderen Miteigentümer nicht entsprechend § 738 Abs. 1 BGB zuwächst. Ist Sondereigentum nur wegen fehlerhafter Abgrenzung nicht entstanden, sind sämtliche Eigentümer verpflichtet zur Beseitigung des isolierten Miteigentumsanteils vertraglich an dem betroffenen Gebäudeteil Sondereigentum einzuräumen (BGH Urteil vom 30.06.1995 - V ZR 118/94 - RPfl 1996, 19 = WuM 1995, 614 = ZMR 1995, 521 = DRspr I (152) 247 a-b).

siehe auch: