1. Begründung durch Vertrag
2. Begründung durch Teilung
3. Mängel der Begründung des Wohnungseigentums
Wohnungseigentum wird durch Vertrag nach Maßgabe des § 3 WEG oder durch Teilung nach den Vorschriften des § 8 WEG begründet. Das gilt auch für die Begründung des Teileigentums; denn für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend (§ 1 Abs. 6 WEG).
Die vertragliche Begründung des Wohnungseigentums (§ 3 Abs. 1 WEG) erfolgt durch (nach § 4 WEG) formbedürftigen dinglichen Vertrag, mit dem das Miteigentum an einem Grundstück in seinem gegenständlichen Herrschaftsbereich durch Einräumung von Sondereigentum beschränkt wird. Die Begründung von Sondereigentum (Wohnungs- und Teileigentum) ist nur an einem bebauten oder zu bebauenden Grundstück möglich. Das Sondereigentum (Wohnungs- und Teileigentum) kann nicht mit Miteigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbunden werden (§ 2 Abs. 4 WEG). Die Miteigentumsanteile können unterschiedlich groß sein. Das Eigentum muss entweder schon bestehen oder durch Umwandlung von Allein- oder Gesamthandseigentum gebildet werden. Die Bestimmung des Gegenstands des Sondereigentums erfolgt durch wörtliche Beschreibung und in der Regel durch Bezugnahme auf den Aufteilungsplan.
Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums (Wohnungs- und/oder Teileigentum) ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 4 Abs. 1 WEG). Diese Einigung der Beteiligten bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form des § 29 GBO (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WEG). Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WEG). Für Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben gelten die Vorschriften des § 313 BGB. Diese Verträge bedürfen insbesondere der notariellen Beurkundung.
Die Begründung des Sondereigentums (Wohnungs- und Teileigentum) kann auch durch Teilung nach § 8 WEG erfolgen, das heißt durch Erklärung des Eigentümers eines Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt, das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise aufzuteilen, daß mit jedem Anteil ein Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
3. Mängel der Begründung des Wohnungseigentums
Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstandes von Sondereigentum in der Teilungserklärung und die Angabe in dem Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und Sondereigentum nicht entstanden. In diesem Falle liegt im Zweifel entsprechend der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor. Dadurch wird aber die Aufteilung der Miteigentumsanteile nicht berührt. Es entsteht vielmehr ein sogenannter isolierter Miteigentumsanteil, der den anderen Miteigentümer nicht entsprechend § 738 Abs. 1 BGB zuwächst. Ist Sondereigentum nur wegen fehlerhafter Abgrenzung nicht entstanden, sind sämtliche Eigentümer verpflichtet zur Beseitigung des isolierten Miteigentumsanteils vertraglich an dem betroffenen Gebäudeteil Sondereigentum einzuräumen (BGH Urteil vom 30.06.1995 - V ZR 118/94 - RPfl 1996, 19 = WuM 1995, 614 = ZMR 1995, 521 = DRspr I (152) 247 a-b).
siehe auch:
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004
Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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