Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der
Anfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG kann nicht gewährt werden, wenn der
Wohnungseigentümer damit rechnen musste, daß in der Eigentümerversammlung ein
ihm nachteiliger Beschluß gefasst wird und der Wohnungseigentümer dennoch
rechtzeitige Erkundigungen unterlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Verwalter
verpflichtet war, Protokollabschriften rechtzeitig zu versenden (OLG Düsseldorf
Beschluß vom 05.12.1994 - 3 Wx 536/93 - NJW 1995, 464 = WE 1995, 123 = WuM
1995, 228 = ZMR 1995, 220 = DRspr I (152) 233 c - f). Eine Wiedereinsetzung gibt
es grundsätzlich nur, wenn in der Eigentümerversammlung ein Beschluß gefasst
wird, der in der Tagesordnung nicht angekündigt war und der anfechtende
Eigentümer an der Eigentümerversammlung nicht teilnahm, so daß er von dem
nicht angekündigten Beschluß keine Kenntnis hatte.