Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Verwalterzustimmung

Inhalt:

1. Bauliche Änderung (Veränderung)
2. Verkauf des Wohnungs- oder Teileigentums

1. Bauliche Änderung (Veränderung)

Wegen der Verwalterzustimmung zu baulichen Veränderung durch einzelne Miteigentümer siehe Bauliche Änderung (Veränderung)

2. Verkauf des Wohnungs- oder Teileigentums

Nach dem Gesetz sind Wohnungs- und Teileigentum frei veräußerlich. In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung kann als Vereinbarung nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG der Eigentümer bestimmt werden, daß jede Veräußerung eines Teileigentum/Wohnungseigentum der Zustimmung des Verwalters bedarf (§ 12 Abs. 1 WEG). Der Verwalter kann die Zustimmung nur aus konkreten wichtigen Gründen verweigern (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG) Diese gesetzliche Bestimmung ist zwingend. Sie kann weder durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft noch durch eine Vereinbarung im Sinne des §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG eingeschränkt werden. Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung oder ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft, daß die Zustimmung zur Veräußerung bei bestehenden Wohngeldrückständen verweigert werden kann, ist wegen Verstosses gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG unwirksam (LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 598). Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung für die Veräußerung ist nur dort anzuerkennen, wo die Veräußerung des Wohnungseigentums eine gemeinschaftliche Gefahr für die Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer darstellt. Die Unzumutbarkeit muß ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben. Dabei kommt es nicht auf Verschulden an. Aus der Rechtsprechung gibt es folgende Einzelfälle:

2.1 Der Zahlungsverzug des veräußernden Eigentümers ist kein Grund die Verwalterzustimmung im Kaufvertrag zu verweigern (ständige Rechtsprechung).

2.2 Beabsichtigt der Erwerber, eine seit langem geduldete zweckwidrige Nutzung des Teileigentums lediglich fortzusetzen und die dafür geschaffenen baulichen Veränderungen beizubehalten, ist dies kein wichtiger Grund in der Person des Erwerbers, dem Erwerber die Zustimmung zu verweigern. Die Zustimmung kann nicht aus Gründen verweigert werden, die bereits in den bisherigen Verhältnissen der Gemeinschaft begründet sind oder mit den in der Gemeinschaft bestehenden Streitfragen verknüpft werden. 

2.3 Eine Zustimmung kann verweigert werden, wenn der Käufer ungeeignet ist, sich in eine Gemeinschaft einzuordnen - gemeinschaftsschädigendes Verhalten des Erwerbers, der bereits Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft ist - oder wenn die Gefahr der Veränderung des Bestimmungszwecks des Gebäudes besteht - in einer reinen Wohnanlage wird eine Einheit an einen Gewerbetreibenden oder an einen freiberuflich tätigen Arzt, Anwalt usw. veräußert - oder wenn der Käufer die Sicherheit für die Erfüllung seiner Beitragspflichten für die Lasten und Kosten des Sondereigentums und die Finanzierungsverpflichtungen nicht bietet - z. B. bei Erwerb durch Personen, die bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder notorisch mittellos sind.