Die Wiederbestellung eines Verwalters kann nur mit
Tatsachen angefochten werden die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die
Wiederbestellung des Verwalters bereits vorgelegen haben (Beschluß des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.10.2000 - 2 ZBR 77/00 - NJW-RR 2001,
446 f).