Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Verwalter

Inhalt:

1. Verwalterbestellung
2. Organstellung und Bestellungsbeschluß
3. Verwaltervertrag
4. Stimmrecht
5. Abberufung des Verwalters
6. Fehlende vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beirat

1. Verwalterbestellung

Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Bestellung des Verwalters kann höchstens auf 5 Jahre vorgenommen werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine wiederholte Bestellung des Verwalters ist zulässig. Die wiederholte Bestellung des Verwalters bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer. Dieser Beschluß kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine Verwalterbestellung, die über die Dauer von 5 Jahren hinausgeht, ist insoweit nach § 134 BGB nichtig. Die Bestellung des Verwalters ist im übrigen aber entgegen der Auslegungsregeln des § 139 BGB bis zum Ablauf der Höchstdauer von 5 Jahren gültig; denn es ist anzunehmen, daß der Verwalter, der für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre bestellt worden ist, wenigstens für den gesetzlich zulässigen Zeitraum von 5 Jahren bestellt sein soll. In einem solchen Fall endet die Amtsdauer automatisch mit Ablauf von 5 Jahren (herrschende Meinung, vgl. Bärmann/Pick/Merle § 23 WEG, Rd-Nr. 118 und § 26 WEG Rd-Nr. 41). Wegen § 26 Abs.1 Satz 4 WEG, der andere als die in § 26 Abs. 1 WEG genannten Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters für unzulässig erklärt, kann die Bestellung des Verwalters nicht einem oder mehreren Dritten wie etwa dem Bauträger, dem Verwaltungsbeirat oder einer Minderheit von Wohnungseigentümer weder durch Beschluß der Eigentümergemeinschaft noch durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung übertragen werden. Ein derartiger Beschluß wäre ebenso wie eine entsprechende Vereinbarung nach § 10 WEG nichtig. Er bedarf keiner Anfechtung (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 23 WEG, Rd-Nr. 118 und § 26 WEG Rd-Nr. 68 mit Nachweisen).

2. Organstellung und Bestellungsbeschluß

Der Beschluß der Eigentümerversammlung über die Bestellung eines Verwalters ist die interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümer verpflichten sich durch diesen Beschluß wechselseitig zur Bestellung des Verwalters. Mit der Organstellung des Verwalters sind zwingende gesetzliche Pflichten verbunden (§§ 27, 28 WEG). Daher wird der gewählte Verwalter erst mit seiner Zustimmung zur Wahl Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und damit Organ der Eigentümergemeinschaft. Von der Verwalterbestellung (Beschluß der Eigentümergemeinschaft) und der Organstellung des Verwalters ist weiter zu unterscheiden der Verwaltervertrag. 

3. Verwaltervertrag

Der Verwaltervertrag kann von den Eigentümern durch Mehrheitsbeschluß zum Abschluß gebracht werden. Die nicht zustimmenden Eigentümer sind an diesen Mehrheitsbeschluß gebunden. Die Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluß auch z. B. den Beirat bevollmächtigten, für die Eigentümergemeinschaft einen Verwaltervertrag verbindlich mit einem neu gewählten Verwalter zu vereinbaren.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und wegen der möglicherweise mit der Vertretung verbundenen Haftungsrisiken ist es dringendst zu empfehlen, daß der Beirat den von ihm ausgearbeiteten Verwaltervertrag der Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung vorlegt und genehmigen läßt. 

4. Stimmrecht

Bei der Abstimmung über die Verwalterbestellung ist ein Wohnungseigentümer auch dann stimmberechtigt, wenn er selbst zum Verwalter bestellt werden soll. § 25 Abs. 5 WEG ist auf die Bestellung des Verwalters nicht anwenbar (KG NJW-RR 1987, 268, OLG Düsseldorf WE 1996, 70 (71).

Ebenso kann der Verwalterkandidat das Stimmrecht von Eigentümern, die er kraft Vollmacht vertritt, bei der Abstimmung über seine eigene Bestellung zum Verwalter ausüben, solange diese Stimmrechtsausübung nicht rechtsmißbräuchlich ist. Nach § 25 Abs. 5 WEG ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 WEG rechtskräftig verurteilt ist. Daher kann ein Wohnungseigentümer kein Stimmrecht bei der Beschlußfassung über den Verwalterdienstvertrag ausüben, wenn er selbst zum Verwalter bestellt ist oder gleichzeitig mit dem Beschluß über die Verwalterbestellung auch stillschweigend über den Verwalterdienstvertrag beschlossen wird. Ein eindeutiges Stimmrechtsverbot erfaßt auch die dem Verwalterkandidaten von anderen Eigentümern erteilten Vollmachten, d. h. der Verwalterkandidat kann die Stimmrechtsvollmachten bei der Abstimmung über den Verwaltervertrag mit sich selbst nicht auszüben.

5. Abberufung des Verwalters

Auch über die Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Abberufung des Verwalters enthält außerdem konkludent die Kündigung des Verwalterdienstvertrages. Einer Abberufung des Verwalters und gleichzeitiger Kündigung des Verwalterdienstvertrages bedarf es nicht, wenn die Verwalterbestellung und Verwalterdienstvertrag aufgrund der konkreten zeitlichen Befristung durch Zeitablauf beendet wurde. Wurde der Verwalter auf bestimmte Zeit bestellt, ist eine vorzeitige Abberufung/Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich, wenn nichts anderes mit dem Verwalter vereinbart wurde. Trotz Verwalterbestellung auf bestimmte Zeit kann vereinbart werden, daß die Eigentümergemeinschaft z. B. jederzeit zum Ablauf eines Wirtschaftsjahres kündigen kann.

6. Fehlende vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beirat

Nach dem Beschluß des BayObLG vom 27.11.1998 - 2 Z BR 150/98 - Der Betrieb 1999, 523 kann es ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages sein, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist die Interessenabwägung, ob der Eigentümergemeinschaft eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Verwalter bis zur ordentlichen Beendigung zumutbar ist. Die fehlende vertrauensvolle Zusammenarbeit ist kein Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Verwaltungsbeirat das Zerwürfnis mit dem Verwalter in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat.