| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
Versicherungen1. Direktansprüche der Eigentümer 1. Direktansprüche der Eigentümer Zur Wohngebäudeversicherung hat das OLG Hamm entschieden: Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ist (nur) Mitversicherter und als solcher bei einem Schaden in seiner Wohnung nicht aktiv legitimiert. Dem Versicherer ist es nur dann verwehrt, sich auf die fehlende Aktivlegitimation des mitversicherten Mitglieds zu berufen, wenn es die Eigentümergemeinschaft ohne billigenswerten Grund abgelehnt hat, die Ansprüche ihres Mitglieds gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Dies bedeutet, daß Versicherungsansprüche grundsätzlich vom Verwalter im Auftrag der Eigentümergemeinschaft reguliert werden müssen. Der versicherte Eigentümer kann seine Ansprüche gegenüber der Versicherung nur in Ausnahmefällen im eigenen Namen geltend machen (Urteil des OLG Hamm vom 03.03.1995, 20 U 335/94 - VersR 1996, 1234 f.) 2. Haftung des Mieters für Brandschäden Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.12.1995 - VIII ZR 41/95, Hamm - VersR 1996, 320 ff entschieden: In der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnunsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, liegt die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Urteilsfall hatte der Feuerversicherer dem Eigentümer einer Wohnung einen von dem Mieter verursachten Brandschaden erstattet und begehrte nun vom Mieter Schadenersatz. Da der Eigentümer der Wohnung/Vermieter gemäß Mietvertrag die Betriebskosten nach § 27 II. BerechVO auf den Mieter umlegte, kam der Bundesgerichtshof im Anschluß an seine Rechtsprechung zur Kaskoversicherung für Kfz (BGHZ 22, 109 (113 ff) zu der Auffassung, daß sich in diesem Falle die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Der BGH führt ausdrücklich aus, daß sich der Versicherer gegenüber dem Eigentümer nicht darauf berufen könne, der Versicherungsnehmer habe zum Schaden des Versicherers Rechte aufgegeben. Die von der Rechtsprechung entwickelte Haftungsbeschränkung des Wohnungsmieters geht nicht über den verkehrsüblichen Umfang hinaus, da die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unberührt bleibt. Auch wird der Versicherer durch eine Beschränkung der Haftung des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht schlechter gestellt, als bei einer Eigennutzung der Mietsache durch den Vermieter. Vielmehr würde der Versicherer ohne diese Beschränkung der Haftung des Mieters sogar besser dastehen, weil er gegenüber dem Vermieter bei Eigennutzung gemäß § 61 VVG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von der Leistung frei wird. Soweit durch die Vermietung einer Wohnung ausnahmsweise (BGH-Urteil vom 07.03.1990 - IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter II 1) eine Gefahrerhöhung eintreten sollte wird diese Gefahrerhöhung bereits durch eine entsprechende Erhöhung der - vom Mieter zu tragenden Versicherungsprämie ausgeglichen. Diese Rechtsprechung wurde vom LG Meiningen im Urteil vom 31.01.2000 - 6 S 259/99 - VersR 2000, 1102 ff erweitert: Die Haftungsprivilegierung des Mieters durch den Wohnungseigentümer, der seinen Anteil an der Gebäudeversicherungsprämie auf den Mieter abwälzt, erstreckt sich nicht nur auf Schäden an der Eigentumswohnung des Vermieters selbst, sondern auch auf Schäden an Wohnungen die in fremden Sondereigentum innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage stehen. In der Anmerkung zu diesem Urteil erhebt Rechtsanwalt Stefan Wolta aus Wiesbaden erhebliche Einwendungen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht selbständig rechtsfähig. Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft wie auch Mitglieder sonstiger nicht rechtsfähiger Personenmehrheiten sind daher selbst Vertragspartner des Versicherungsvertrags nämlich Mitversicherte in der Gebäudeversicherungspolice. Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist Träger von Rechten und Pflichten im Innen- wie im Außenverhältnis. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann aber im Rahmen einer vertraglichen Abrede nicht über Rechte Dritter verfügt werden. Der Vertrag zu Lasten Dritter ist unzulässig. Ist es aber richtig, daß jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Verhältnis zu jedem anderen Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten Inhaber eigener Schutzrechte bezogen auf sein Sondereigentum ist, so wäre eine vertragliche Abrede eines Sondereigentümers mit seinem Mieter, wodurch Rechte und Ansprüche der Miteigentümer (an deren Sondereigentum) eingeschränkt werden, von vorneherein unzulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Abreden zu Lasten Dritter vorliegen. Das gleiche gilt, soweit ein einzelner Sondereigentümer über Ansprüche der Mehrheit der Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum in Vereinbarungen mit seinem Mieter verfügen wollte. Auch hier wären entsprechende haftungsbeschränkende Vereinbarungen zu Lasten Dritter mit dem eigenen Mieter sind unwirksam. Dies bedeutet im Ergebnis, daß das Haftungsprivileg des Mieters sich von vorneherein auf Schäden am Sondereigentum des vermietenden Miteigentümers beschränkt. Schäden am Sondereigentum Dritter insbesondere der anderen Wohnungseigentümer, werden vom Haftungsprivileg nicht erfaßt. Die gleichen Erwägungen gelten auch für Gemeinschaftseigentum: Auch das Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer (der Anteil jedes Miteigentümers am Gemeinschaftseigentum) ist im Versicherungsvertrag versichert der Mieter trägt nach § 27 II BerechVO die anteiligen Versicherungsprämien seines Mieters. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wirkt zu Lasten der Miteigentümer Der Gedanke der Haftungsbeschränkung führt zu nicht überzeugenden Ergebnissen. Sachgerecht ist die Entscheidung des LG Meiningen nur mit der Überlegung zu begründen, daß der Mieter dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zur Versicherung, gleichgestellt ist, wenn der Mieter nach § 27 II BerechVO die anteiligen Versicherungsprämien trägt. Der Mieter kommt in den Genuß nur im gleichen Umfang zu haften, wie der Versicherungsnehmer bei Eigennutzung haftet, weil der Mieter die Versicherungsprämien trägt. Im Regressprozeß des Versicherers kann sich der Mieter auf die Haftungsbeschränkung - im Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - berufen, ohne daß der Versicherer seinen Versicherungsnehmer eine Vereinbarung zu Lasten der Versicherungen vorwerfen kann.
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