Wird ein Wohnhaus nachträglich in
Eigentumswohnungen aufgeteilt, ergeben sich vielfach Schwierigkeiten daraus,
daß die Aufteilung zwar auf die bestehenden Wohnungsmietverhältnisse nicht
aber auf die Anmietung der Nebenräume (Keller/Speicher usw.) Rücksicht nimmt.
Bei der Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum war der Kellerraum
Gemeinschaftseigentum geworden. Die aufgeteilten Eigentumswohnungen wurden
verkauft. Damit stellte sich die Frage, wer ist Vermieter der Wohnung und des
dazugehörigen Kellerraums. Diese Frage hat der BGH im Beschluß vom 28.04.1999
- VIII ARZ 1/98 DtNotZ 1999, 1002 ff dahingehend beantwortet:
Der Erwerber
einer vermieteten Eigentumswohnung ist alleiniger Vermieter, wenn die Wohnung
nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist und
zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet ist, der nach der
Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht.