Die Teilungserklärung ist die Erklärung des
Alleineigentümers eines Grundstückes an das Grundbuchamt, daß das Eigentum an
dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise aufgeteilt wird, daß mit
jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu
Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu
errichtenden Gebäude verbunden sind (vgl. § 8 Abs. 1 WEG).
Die Teilungserklärung enthält in der Regel auch die Gemeinschaftsordnung. In
der Gemeinschaftsordnung sind die Vereinbarungen im Sinne des §§ 5 Abs. 4, 10
Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 WEG
enthalten.
Nach dem Beschluß des BayObLG vom 14.06.1996 - 2Z BR
53/95 - DNotZ 1996, 37 ff. - unterliegt die vom
teilenden Eigentümer einseitig in der Teilungserklärung aufgestellte
Gemeinschaftsordnung der Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von
Treu und Glauben.
Dieser Inhaltskontrolle hält eine Regelung stand, die
einen Wohnungseigentümer im Fall der Vermietung
seines Wohnungseigentums verpflichtet, die Verwaltung des Sondereigentums dem Wohnungseigentumsverwalter zu übertragen (BayObLG
vom14.06.1996 - 2Z BR 93/95 - DNotZ 1996, 37ff).