Der Bayerische VGH hat im Urteil vom 28.08.1997 - 8 B 96/2787 - Bay. VBL 1998, 277 f. entschieden, daß ein Straßenanlieger keinen Anspruch darauf hat, daß Spritzwasser von der Fahrbahn in jedem Fall von seinem Grundstück ferngehalten werde. Die technischen Bauvorschriften der
"Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil, Entwässerung - RAS
Ew Ausgabe 1987 - eingeführt mit Rundschreiben des Bundesverkehrsministers vom 25.06.1987
- sind nicht nachbarschützend. Von Kraftfahrzeugen aufgewirbeltes Spritzwasser
müssen Straßenanlieger im Rahmen des Zumutbaren hinnehmen. Entscheidend
kommt es auf den Grad der Verunreinigung und der Beeinträchtigung an. Im
Urteilsfall waren Verunreinigungen des Spritzwassers (durch Reifen-, Brems-
Straßenabrieb, Öl, Streusalz etc.) nach Aussage des Sachverständigen
praktisch zu vernachlässigen. Außerdem war das Gebäude von Spritzwasser nicht
erreicht worden. Die Einzäunung wird vom aufgewirbeltem Spritzwasser erreicht,
aber nur in Ausnahmefällen, wenn wegen der Stärke des Regens die vorhandene
Straßenentwässerung nicht ausreicht. Das war im Durchschnitt eines Jahres bei
75 Regenereignissen nur 1 x der Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat
daher im Urteilsfall einen Abwehranspruch des Straßenanliegers aus § 1004 BGB verneint.