Ein Straßenanlieger hat keinen Anspruch darauf, daß Spritzwasser von der Fahrbahn auf jeden Fall von seinem Grundstück ferngehalten wird (Urteil des BayVGH vom 28.08.1997 - 8 B 96.787 BayVbl 1998, 277). Die Rechtstellung eines Straßenanliegers ist aus einer Gesamtschau seiner Rechte und Pflichten zu bestimmen. Aus seiner räumlichen Beziehung zur Straße erwachsen eine Reihe von Vorteilen, z. B. die Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück, der Zustritt von Licht- und Luft für das auf seinem Grundstück errichtete Gebäude, die Gewährung einer geschäftlichen Kommunikation mit den Verkehrsteilnehmern und unter Umständen auch eine bevorzugte Nutzung von Teilen des Verkehrs (vgl. Art. 17 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayStrWG, Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 7 der BayBO). Diese Rechtstellung des Anliegers genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in seinem Kernbereich sogar den Schutz des Artikels 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerGE 54, 1 und BGHZ 57, 359 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem stehen aber auch Pflichten gegenüber (vgl. z. B. Art. 29 und Art. 51 BayStrWG). Dazu gehört unter anderem, daß der Anlieger zwangsläufig Immissionen der Straße zu dulden hat, wenn diese Immissionen ein bestimmtes zumutbares Maß nicht überschreiten. Auch insoweit gilt, daß der Anlieger "mit dem Schicksal der Straße als Verkehrmittel verbunden bleibt"(BGHZ 57, 54, 1, 359 (361); BGH vom 23.06.1975; NJW 1975, 1880). In dieser Verbundenheit mit dem Schicksal der Straße konkretisiert sich die Rücksichtsnahmepflicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz sind für das Spritzwasser und einer etwaigen Duldungspflicht des Straßenanliegers keinerlei Regelungen enthalten. Soweit technische Bauvorschriften im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes bestehen, ist in der Regel davon auszugehen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Eine Vermutung dafür begründet, daß damit noch verbleibende Einwirkungen vom Anlieger zu dulden sind - solange es sich nicht um eine als solche unzulässige direkte Einleitung von Oberflächenwasser handelt. Umgekehrt bedeutet aber die Tatsache, daß die Ausbildung einer Straße bzw. eines Straßenbestandteils hinter Bauvorschriften oder Baurichtlinien zurückbleibt nicht automatisch, dass damit dem Straßenanlieger nachbarliche Abwehransprüche eingeräumt sind; denn diese Bauvorschriften bzw. Baurichtlinien bezwecken in erster Linie, dass bei der Herstellung der Straße die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren sind. Dafür spricht auch der Artikel 10 Abs. 1 des Bay. Straßen- und Wegegesetzes, der auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik besteht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Bauvorschrift oder Baurichtlinie nachbarschützende Ansprüche gewährt. Diese setzten nach der sog. Schutznormtheorie das erkennbare Abzielen auf den Schutz nachbarlicher Individualinteressen voraus (vgl. BVerwG vom 30.03.1995 bei BayVBL 1996, 52 (53) mit weiteren Nachweisen) Solche Ansprüche wird man aus Bauvorschriften und Baurichtlinien nur ausnahmsweise entnehmen können, namentlich wenn die Nachbarschaft ausdrücklich in diesen Bauvorschriften und Baurichtlinen als Schutzobjekt genannt ist. Soweit keine nachbarschützenden Normen bestehen, sind die Einwirkungen, die von der Straße auf den Straßenanlieger ausgehen, deshalb nach ihrer Art und nach ihrem Ausmaß sowie vor allem nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten, um auf diese Weise das Maß des für die Straßenanlieger noch Zumutbaren zu bestimmen. (vgl. BVerwGE 68,62,67 ff) = BayVBL 1984, 186; des BVerwGE 81,197 (200 f.) = BayVbl 1989, 406. In dem zitiertem Urteil entscheidet der VGH, daß die Richtlinien für die Anlage von Straßen/Teil: Entwässerung - RAS-EW Ausgabe 1987 keine nachbarschützende Ansprüche begründen. Im Ergebnis kam auch der VGH zu der Auffassung, dass die Wirkung des Spritzwassers sich im Rahmen des Zumutbaren hielt. Das Grundstück selbst war durch einen Bürgersteig in der Breite von ca. 1 Meter von der Straße entfernt.. Dahinter befand sich ein Bretterzaun und hinter dem Bretterzaun einen Fichtenhecke. Das dahinterliegende Gebäude war von der Straße 4 - 5 Meter entfernt und wurde durch Spritzwasser nicht unmittelbar beeinträchtigt. Die Einzäunung selbst wird nur mit aufgewirbelten Niederschlagswasser bespritzt. Das muss der Straßenanlieger hinnehmen.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004
Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
- alle Rechte vorbehalten
ACHTUNG- diese Darstellung entspricht nicht mehr
der jetzt geänderten Rechtslage - sie wird nicht mehr aktualisiert