Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Sondereigentum

Inhalt:

1. Notwendiges Sondereigentum
2. Unselbstständigkeit des Sondereigentums
3. Sondereigentumsloses Miteigentum
4. Sondereigentum an mehreren Miteigentumsanteilen
5. Weniger Sondereigentumseinheiten als Miteigentumsanteile
6. Sondereigentum an mehreren Raumeinheiten

Man unterscheidet Sondereigentum an der Wohnung und spricht dann vom Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 WEG) bzw. Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und spricht dann vom Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG). Sondereigentum nach WEG ist immer Raumeigentum (§ 5 Abs. 1 WEG). Ausnahme: Garagen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 WEG).

1. Notwendiges Sondereigentum

Es gibt kein notwendiges Sondereigentum (im Gegensatz zum notwendigen Gemeinschaftseigentum); denn die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß die Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand von Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören (§ 5 Abs. 3 WEG). zurück zum Inhalt

2. Unselbstständigkeit des Sondereigentums

Das Sondereigentum ist nicht selbständig. Es existiert nur in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört. Das Sondereigentum kann ohne dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden (§ 6 Abs. 1 WEG). Dementsprechend erstrecken sich die Rechte an dem Miteigentumsanteil zwingend auch auf das dazugehörige Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum; § 6 Abs. 2 WEG). zurück zum Inhalt

3. Sondereigentumsloses Miteigentum

Jedes Miteigentumsanteil muß mit Sondereigentum verbunden werden. Daher kann mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an allen Räumen eines Gebäudes nur verbunden werden, wenn noch weitere Gebäude vorhanden oder geplant sind, die mit den anderen Miteigentumsanteilen verbunden sind oder verbunden werden sollen. Wird ein Miteigentumsanteil nicht mit einem Sondereigentum verbunden, so entsteht überhaupt kein Wohnungseigentum/Teileigentum (vgl. OLG Stuttgart, OLGZ 79,21). Ist ein Miteigentumsanteil mit einem nicht sondereigentumsfähigen Raum verbunden (z.B. mit einer Heizanlage die ausschließlich das Gebäude oder mehrere Gebäude einer Eigentumswohnanlage versorgt) so entsteht ein sogenannter isolierter Miteigentumsanteil (BGHZ 109,179), der den im übrigen entstandenem Wohnungseigentum/Teileigentum nicht anteilig zuwächst. zurück zum Inhalt

4. Sondereigentum an mehreren Miteigentumsanteilen

Sondereigentum an mehreren Miteigentumsanteilen kann nicht begründet werden (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 69, 387). Ein sogenanntes Mitsondereigentum ist unzulässig (BayObLG RPfl. 88,103 und OLG Düsseldorf RPfl. 75,308; a.A. OLG Zweibrücken NJW - RR 87,332). zurück zum Inhalt

Das Sondereigentum kann auch nicht mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden werden.

5. Weniger Sondereigentumseinheiten als Miteigentumsanteile

Sind weniger Sondereigentumseinheiten vorhanden als Miteigentumsanteile begründet wurden, so muß die Zahl der Miteigentumsanteile auf die Anzahl der Sondereigentumseinheiten zurückgeführt werden oder es muß durch Teilung und Aufteilung von selbstständigen Raumeinheiten ein zusätzliches Sondereigentum begründet werden. zurück zum Inhalt

6. Sondereigentum an mehreren Raumeinheiten

Das Sondereigentum an mehreren Raumeinheiten kann mit einen Miteigentumsanteil zu einem einheitlichen Wohnungseigentum verbunden werden. Ebenso kann mit der Zusammenfassung zweier Miteigentumsanteile zu einem Miteigentumsanteil hinsichtlich der mit beiden Miteigentumsanteilen als Sondereigentum verbundenen Räumen ein einheitliches Wohnungseigentum/Teileigentum begründet werden. zurück zum Inhalt

siehe auch