Der Antragsteller erwarb im Dezember 1997 durch
notariellen Kaufvertrag von einem Bauträger eine im Frühjahr des Jahres
fertiggestellte Eigentumswohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden
Anlage. Der Antragsteller leitete ein selbständiges Beweisverfahren zur
Feststellung von Baumängeln bezüglich der gesamten Wohnungseigentumsanlage ein
(Feuchte Keller). Die Antragschrift enthält keine Streitwertangabe. Das
Landgericht setzte den Streitwert nach vollständigem Abschluß der Begutachtung
auf einen Bruchteil der mit über 1 Mio. DM veranschlagten
Mängelbeseitigungskosten fest. Nach vollständigem Abschluß der Begutachtung
hat das Landgericht den Streitwert mit DM 1.189.997,10 beziffert. Dagegen legte
der Antragsteller Beschwerde ein und beantragte den Streitwert in Höhe des
Miteigentumsanteils festzusetzen mit DM 96.738,43. Das OLG Düsseldorf kam im
Beschluß vom 03.08.2000 - 9 W 61/00 - NJW-RR 2001, 375 f zu folgenden
Grundsätzen:
Bei der Streitwertfestsetzung auf den
Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen der vom Sachverständigen anläßlich der
Begutachtung veranschlagt worden ist. Hier liegt der Sonderfall vor, daß der
Miteigentümer im selbständigen Beweisverfahren die Beweislage formulierte,
welche Kosten für die Herstellung des technisch ordnungsgemäßen Zustandes der
gesamten Wohnanlage zu veranschlagen sind ohne daß nach Sonder- und
Gemeinschaftseigentum differenziert worden wäre.
Der Streitwert bestimmt sich bei dieser Sachlage nicht
nur nach der Höhe des Miteigentumsanteils (812,93/10000stel).
Die Gewährleistung des Bauträgers aus dem notariellen
Kaufvertrag bestimmt sich nach Werkvertragsrecht. Daran ändert nichts, daß der
Vertragsschluß nach Fertigstellung des Bauwerks erfolgt ist. Maßgebend ist
ausschließlich ob der Vertragsgegenstand eine neu errichtete Eigentumswohnung
ist. Hinzu kommt, daß im Kaufvertrag die vom Bauträger sämtliche
Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten Dritten abgetreten
worden sind. Aufgrund dieser konkreten Vertragsgestaltung hat das OLG
Düsseldorf entnommen, daß der Antragsteller aus seinem Erwerbsvertrag einen
Anspruch auf mängelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums
besitzt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die auf Erfüllung des
Werkvertrags dienenden Ansprüche ohne zuvor ergangene Mehrheitsbeschlüsse der
Wohnungseigentümergemeinschaft einklagen und selbständig Nachbesserung der
Mängel am Gemeinschaftseigentum oder Zahlung eines dafür erforderlichen
Vorschusses bzw. Erstattung der Mängelbeseitigungskosten verlangen (BGH NJW
1985, 1551; NJW 1988, 1718). Selbst wenn sich Einschränkungen hinsichtlich der
Gewährleistungsrechte bezüglich Minderung und Schadenersatz ergeben, können
Ansprüche auf Nachbesserungskosten und Vorschuß dafür vom einzelnen
Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens
ist jedoch nicht mit dem vollen Wert der vom Sachverständigen ermittelten
Mängelbeseitigungskosten anzusetzen, sondern lediglich nach ständiger
Rechtsprechung des OLG Düsseldorf mit 50 %.