1. Anwendung
2. Hinweis
3. Kosten
Die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren der §§ 488 ff ZPO finden auch in den gerichtlichen Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz Anwendung. Das selbständige Beweisverfahren kommt vor allem in Betracht, wenn durch schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers Schäden am Gemeinschaftseigentum entstanden sind.
Ansprüche auch gegenüber Miteigentümern können gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter nur geltend gemacht werden, wenn er hierzu durch Beschluß der Eigentümer ermächtigt ist (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Der Beschluß der Eigentümerversammlung, gegen einen Miteigentümer ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, kann selbstverständlich durch diesen Miteigentümer angefochten werden. Die Anfechtung berührt die Wirksamkeit des Beschlusses, das selbständige Beweisverfahren einzuleiten und durchzuführen nicht, d. h. aber, daß das zuständige Wohnungseigentumsgericht das selbständige Beweisverfahren trotz Anfechtung anordnen muß. Erst wenn aufgrund der Anfechtung der Beschluß, ein selbständiges Beweisverfahren gegenüber einem Miteigentümer durchzuführen, durch das Gericht rechtskräftig aufgehoben ist, kann das selbständige Beweisverfahren nicht mehr durchgeführt werden. Da die Entscheidungen der Wohnungseigentumsgerichte nicht sofort in Rechtskraft erwachsen, kann der Eintritt der Rechtskraft durch Einlegung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde zeitlich so lange verzögert werden, bis das selbständige Beweisverfahren durchgeführt und abgeschlossen ist.
Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gutachterkosten sind bei einem teilweisen Obsiegen in vollem Umfang zu ersetzen. Insoweit besteht ein unselbständiger, materiell rechtlicher Erstattungsanspruch (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1996 - 18 U 118/95 - VersR 1997, 501 ff. (Leitsatz 4).Das OLG Düsseldorf begründet den Erstattungsanspruch mit der Tatsache, daß in dem Prozeß neben dem Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ff. ZPO, die eine Kostenerstattung nur im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens vorsehen, ein selbständiger, materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht. Dieser selbständige, materiell rechtliche Kostenerstattungsanspruch ist ein Schadensersatzanspruch. Er setzt also eine Haftung auf Schadensersatz nach gesetzlichen Vorschriften (§ 823 Abs. 1 u. 2, § 826 BGB, Culpa in Contrahendo, Positive Vertragsverletzung oder Verzug) voraus. Sind diese Voraussetzungen gegeben, sind die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens in voller Höhe zu erstatten. Das OLG Düsseldorf weist daraufhin, daß bei Einholung eines privaten Gutachtens die Kosten des Privatgutachtens als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in voller Höhe zu erstatten sind. Insoweit kann ein Kläger nicht schlechter gestellt werden, wenn er ein gerichtliches Beweisverfahren durchführt. Dies stimmt für die Gutachtenkosten aber nicht notwendigerweise für die Gerichts- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahren. Ist aber aufgrund des vorprozessualen Verhaltens das Durchführen eines selbständigen Beweisverfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungen notwendig, besteht auch für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens ein Haftungsanspruch. Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten des selbständigen Beweisverfahren sind im vollen Umfange erstattungsfähig, wenn Sie als kausal adäquater Schaden auszumachen sind. Weiter ist zu beachten, daß auch bei einem geringfügigen Unterliegen (10%) im Prozeß dennoch die vollen Kostenerstattung nach den Vorschriften nach § 91 ff. ZPO auszusprechen ist.
Im Wohnungseigentumsverfahren ist für das selbständige Beweisverfahren die Regelung des § 47 WEG zu beachten. Für das selbständige Beweisverfahren gilt der Grundsatz, daß das Gericht keine Kostenentscheidung trifft, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig oder nach Beendigung des Beweisverfahrens noch nicht anhängig ist, ohne daß ein Antrag gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO analog gestellt worden ist. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören vielmehr grundsätzlich zu den Kosten des Hauptsacherechtsstreits. Auch im Hauptsacherechtsstreit erfolgt über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens keine Kostenentscheidung. Vielmehr können diese Kosten zur Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptsacheprozesses angemeldet werden. Im Rahmen der Kostenfestsetzung muß entschieden werden, ob es sich insoweit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt. Ob der für die Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen zuständige Rechtspfleger nach § 47 WEG über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entscheiden darf ist bisher ungeklärt. Die Vorschriften der §§ 43 ff WEG enthalten über die Anwendung der Vorschriften der §§ 488 ff ZPO des selbständigen Beweisverfahrens keinerlei Regelungen. Auch entscheidet das WEG-Gericht nach § 47 Satz 1 WEG nach billigem Ermessen, wer die die Gerichtskosten zu tragen hat. Das WEG-Gericht kann zwar auch die Erstattung der gerichtlichen Kosten ganz oder teilweise anordnen. I.d.R. wird die Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten nicht angeordnet. Das heißt: Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren, daß der AG die Gerichtskosten einschließlich der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, überwälzt die außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht. Zu erstatten sind neben den reinen Gerichtskosten in diesem Fall auch die Kosten eines Sachverständigen oder Zeugen, die im selbständigen Beweisverfahren angefallen sind.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004
Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
- alle Rechte vorbehalten
ACHTUNG- diese Darstellung entspricht nicht mehr
der jetzt geänderten Rechtslage - sie wird nicht mehr aktualisiert