Für Schwertransporte gibt es allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe "Schwertransporte und Kranarbeiten" (BSK). In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Haftung
für Schäden ausgeschlossen, die durch eine Schadensversicherung gedeckt sind. Hierzu stellt der BGH im Urteil vom 12.10.1995 - 1 ZR 172/93 - NJW 1996, 1407 ff. - fest, daß auch im kaufmännischen Rechtsverkehr der formularmäßige
Haftungsausschluss regelmäßig nach § 9 AGB unwirksam ist, sofern der formularmäßige
Haftungsausschluss auch vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten des Unternehmers selbst oder seiner leitenden Angestellten
umfasst. Derartige uneingeschränkte Haftungsfreizeichnungen, die nicht nach dem Verschulden differenzieren sind - wie alle Klauseln die gegen die § 9 - 11 AGB-Gesetz verstoßen - insgesamt unwirksam und lassen sich grundsätzlich nicht im Wege der Reduktion auf einen zulässigen Inhalt - z. B. auf den
Haftungsausschluss in den Fällen leichter Fahrlässigkeit zurückführen.
Schäden durch Schwertransporte insbesondere an
Grundleitungen einer Eigentümergemeinschaft können unter den genannten
Voraussetzungen damit auch gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht
werden.