Die Kosten der Sachverständigen bestimmen
sich im Prinzip nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz.
Defacto sind die dort vorgesehenen Gebühren für einen Sachverständigen nicht
ausreichend, so daß die Sachverständigen die Genehmigung höherer
Stundensätze in der Regel sogar das Doppelte an Stundensatz verlangen. Mit
einem Stundensatz von mindestens DM 150,00 muß zwischenzeitlich gerechnet
werden. Sachverständigengutachten können sehr teuer kommen.
Sachverständigenkosten rechnen zu den
Gerichtskosten. Sie müssen von der Partei getragen werden, welcher die
Gerichtskosten durch das Gericht gemäß § 47 Satz 1 WEG auferlegt werden.