Der Einwand des Rechtsmissbrauchs beim Zustandekommen von
Eigentümerbeschlüssen ist im Wege der Beschlussanfechtung nach § 23 Abs. 4
WEG geltend zu machen. Mit diesem Einwand kann die Nichtigkeit eines
Eigentümerbeschlusses nicht begründet werden (OLG Düsseldorf - Beschluß vom
05.12.1994 - 3 Wx 536/93 - NJW-RR 1995, 464 = WE 1995, 123 = WuM 1995,228 = ZMR
1995, 220, DRspr I (152) 233 c - f).