| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
RaumeigentumDas BGB lässt Eigentum an realen Teilen eines Gebäudes nicht zu. Durch das WEG wird Sondereigentum an den nach § 3 Abs. 1 WEG bestimmten, abgeschlossenen Räumen (§ 3 Abs. 2 WEG) begründet und zwar an Wohräumen in der Form des Wohnungseigentums und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in der Form des Teileigentums. Beide Formen des Sondereigentums sind Raumeigentum (§ 5 Abs. 1 WEG) an abgeschlossenen Räumen. Eine Ausnahme bilden Garagen. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Begründung von Sondereigentum an den Stellplätzen einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung ist rechtlich nicht möglich. Nach Beschluß des BayObLG vom 09.02.1995 - 2 ZBR 4/95 - ObLGZ 1995, Nr. 11 = NDR 1995, 568 = NJW-RR 1995, 13 - WuM 1995, 325 - kann an einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung Sondereigentum nicht begründet werden. Die Unterteilung von bestehenden Teileigentumsrechten ist möglich, wenn die bisherigen Raumeinheiten jeweils in mehrere, in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten aufgeteilt werden und mit jeder neu geschaffenen Raumeinheit ein Teil des Miteigentums verbunden wird (BGHZ 49, 250; BayObLGZ 1977, 1). Neues Teileigentum kann jedoch nur dann entstehen, wenn mit jedem Miteigentumsanteil ein sondereigentumsfähiger Raum im Sinne des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 WEG verbunden wird. Unter Räumen versteht das WEG Räume eines Gebäudes, wie sich aus § 1 Abs. 1, 3 WEG ergibt. Nur in sich abgeschlossene Räume können Gegenstand eines Sondereigentums sein (§ 8 Abs. 2 WEG und § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG). Von diesem Erfordernis der Abgeschlossenheit sieht das Gesetz für Garagenstellplätze eine Ausnahme vor. Garagenstellplätze gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG als abgeschlossene Räume, wenn Ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Nur Einzelstellplätze auf dem Boden der Tiefgarage erfüllen die Voraussetzungen dieser Bestimmung, nicht jedoch einzelne Stellplätze auf den Hebebühnen einer Doppelstockgarage. Unter Raum in Sinne des WEG ist der lichte Raum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke zu verstehen. Bei einer Doppelstockgarage wird dieser lichte Raum durch die Hebebühne nicht getrennt. Er wird von beiden Stellplatznutzern auf den Hebebühnen gemeinsam genutzt. Die Einzelkonstruktion, die eine untere und eine obere Parkebene hat, schafft in der lichten Höhe nicht zwei in sich begrenzte Räume. Vielmehr bewirkt die Kippvorrichtung, daß beide Parker den Raum zwischen Boden und Decke in einem bestimmten Mittelbereich abwechselnd für sich in Anspruch nehmen. Damit fehlt eine klare Trennung des Raumes zwischen Boden und Decke, so daß der einzelne Stellplatz nicht als sondereigentumsfähiger Raum eines Gebäudes, sondern nur als Teil einer dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Doppelstockgarage dienenden, beweglichen Einrichtung (=den Hebebühnen) anzusehen ist (BayObLGZ 1974, 466/470). Bei Doppelstockgaragen, die mit einer Kippvorrichtung ausgestattet sind, kann Sondereigentum nur hinsichtlich der ganzen "Doppelstockgaragen", gebildet werden. Die mechanische Kippvorrichtung ist eine Ausstattung dieses Teileigentums. "Doppelstockgarage" deren Instandhaltung und Instandsetzung den Sondereigentümern der Doppelstockgarage insgesamt obliegt. Die beiden Stellplätze in einer Doppelstockgarage können in Form von Bruchteilseigentum am Teileigentum der Doppelstockgarage mit Benutzungsregelung nach § 1010 BGB verselbstständigt werden. Auch kann hierzu eine Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentum im Grundbuch eingetragen werden (BayObLGZ 1994, 195/197 ff. mit weiteren Nachweisen).
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