Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Raumeigentum

Das BGB lässt Eigentum an realen Teilen eines Gebäudes nicht zu. Durch das WEG wird Sondereigentum  an den nach § 3 Abs. 1 WEG bestimmten, abgeschlossenen Räumen (§ 3 Abs. 2 WEG) begründet und zwar an Wohräumen in der Form des Wohnungseigentums und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in der Form des Teileigentums. Beide Formen des Sondereigentums sind Raumeigentum (§ 5 Abs. 1 WEG) an abgeschlossenen Räumen. Eine Ausnahme bilden Garagen. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Die Begründung von Sondereigentum an den Stellplätzen einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung ist rechtlich nicht möglich. Nach Beschluß des BayObLG vom 09.02.1995 - 2 ZBR 4/95 - ObLGZ 1995, Nr. 11 = NDR 1995, 568 = NJW-RR 1995, 13 - WuM 1995, 325 - kann an einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung Sondereigentum nicht begründet werden. Die Unterteilung von bestehenden Teileigentumsrechten ist möglich, wenn die bisherigen Raumeinheiten jeweils in mehrere, in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten aufgeteilt werden und mit jeder neu geschaffenen Raumeinheit ein Teil des Miteigentums verbunden wird (BGHZ 49, 250; BayObLGZ 1977, 1). Neues Teileigentum kann jedoch nur dann entstehen, wenn mit jedem Miteigentumsanteil ein sondereigentumsfähiger Raum im Sinne des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 WEG verbunden wird. Unter Räumen versteht das WEG Räume eines Gebäudes, wie sich aus § 1 Abs. 1, 3 WEG ergibt. Nur in sich abgeschlossene Räume können Gegenstand eines Sondereigentums sein (§ 8 Abs. 2 WEG und § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG). Von diesem Erfordernis der Abgeschlossenheit sieht das Gesetz für Garagenstellplätze eine Ausnahme vor. Garagenstellplätze gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG als abgeschlossene Räume, wenn Ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Nur Einzelstellplätze auf dem Boden der Tiefgarage erfüllen die Voraussetzungen dieser Bestimmung, nicht jedoch einzelne Stellplätze auf den Hebebühnen einer Doppelstockgarage. Unter Raum in Sinne des WEG ist der lichte Raum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke zu verstehen. Bei einer Doppelstockgarage wird dieser lichte Raum durch die Hebebühne nicht getrennt. Er wird von beiden Stellplatznutzern auf den Hebebühnen gemeinsam genutzt. Die Einzelkonstruktion, die eine untere und eine obere Parkebene hat, schafft in der lichten Höhe nicht zwei in sich begrenzte Räume. Vielmehr bewirkt die Kippvorrichtung, daß beide Parker den Raum zwischen Boden und Decke in einem bestimmten Mittelbereich abwechselnd für sich in Anspruch nehmen. Damit fehlt eine klare Trennung des Raumes zwischen Boden und Decke, so daß der einzelne Stellplatz nicht als sondereigentumsfähiger Raum eines Gebäudes, sondern nur als Teil einer dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Doppelstockgarage dienenden, beweglichen Einrichtung (=den Hebebühnen) anzusehen ist (BayObLGZ 1974, 466/470).

Bei Doppelstockgaragen, die mit einer Kippvorrichtung ausgestattet sind, kann Sondereigentum nur hinsichtlich der ganzen "Doppelstockgaragen", gebildet werden. Die mechanische Kippvorrichtung ist eine Ausstattung dieses Teileigentums. "Doppelstockgarage" deren Instandhaltung und Instandsetzung den Sondereigentümern der Doppelstockgarage insgesamt obliegt. Die beiden Stellplätze in einer Doppelstockgarage können in Form von Bruchteilseigentum am Teileigentum der Doppelstockgarage mit Benutzungsregelung nach § 1010 BGB verselbstständigt werden. Auch kann hierzu eine Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentum im Grundbuch eingetragen werden (BayObLGZ 1994, 195/197 ff. mit weiteren Nachweisen).