In vielen Wohnanlagen gibt es Parkplätze
auf privaten Grund oder eine Parkgarage. Die Verkehrssicherungspflicht auf
derartigen Parkplätzen oder in Parkgaragen obliegt grundsätzlich der
Eigentümergemeinschaft. Insoweit besteht Veranlassung, bei Abschluß des
Hausherren- bzw. Grundbesitzerhaftpflichtversicherungsvertrages auf das Bestehen
von Parkplätzen auf gemeinschaftlichen Grund der Eigentümergemeinschaft oder
in einer Garage gesondert hinzuweisen, damit diese Risiken einschließlich der
Verkehrssicherungspflicht in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen sind.
Auf privaten Parkplätzen kommt es des öfteren trotz aller Vorsicht der
Beteiligten zu Verkehrsunfällen. Problematisch ist in diesen Fällen jeweils
die Bestimmung der Haftungsquote. Zu den Einzelfällen vgl. RA Bernd Chr.
Splitter "Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen ZfS
2000, 236 ff).