Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht NJW 1993, 1252 wird grundsätzlich der Anspruch insbesondere ausländischer Mitbürger anerkannt, eine Parabolantenne zu installieren, wenn ansonsten kein Programm in der Muttersprache empfangen werden kann.
Dabei sind die gegenseitigen Güter und Interessen bei der Genehmigung der Parabolantenne abzuwägen. Die Eigentümergemeinschaft hat im Zusammenhang mit der Art und Weise der Installation einer Parabolantenne ein gewisses Direktionsrecht und Beurteilungsermessen.
Hat eine Eigentümergemeinschaft unangefochten beschlossen, daß ein Parabolantenne auf dem Dach nach Führung eines Unbedenklichkeitsnachweises genehmigt werde, das Zuleitungskabel aber nicht durch das Regenrohr geführt werden dürfen, ist eine eigenmächtig beschlusswidrige installierte Anlage zu beseitigen (OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.08.1995 - 3 Wx 174/95 - DWE 1995, 164 = NJW-RR 1996, 141 = WE 1996, 71 = WuM 1996, 110 = ZMR 1995, 554 = DRspr I (152) 250 c - d.
Zum Direktionsrecht beruft sich das OLG Düsseldorf auch auf den Beschluss des OLG Celle NJW-RR 1994, 977.
Im Übrigen bindet der unangefochtene Beschluss auch den ausländischen Miteigentümer.
Die eigenmächtige Abweichung ist eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden kann.
siehe:
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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