Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Nutzung

Die Nutzung von Teileigentum und Sondereigentum bestimmt sich nach den Zweckbestimmungen der Teilungserklärung. Übliche Zweckbestimmungen sind Wohnung, Laden, Gewerberaum, Hobbyraum, Keller, Speicher, Speicherraum, Garage usw..

Ein Wohnungseigentümer besitzt gegenüber den anderen Eigentümern einen Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Sondereigentums auf Grund öffentlich rechtlicher Vorschriften nur dann, wenn diese öffentlich rechtlichen Vorschriften drittschützende Normen sind und diese Normen jedenfalls auch den Schutz des Miteigentümers bezwecken. Ausdrücklich hat das Bay. Oberste Landgericht hierzu in seinem Beschluß vom 23.11.1995 - II Z BR 116/95 - Bay. VBl. 1996/252 f. - entschieden, daß auf Grund öffentlich rechtlicher Vorschriften die Unterlassung der von der Zweckbestimmung des Teil-/Sondereigentums abweichenden Nutzung nur dann verlangt werden kann, wenn diese öffentlich rechtlichen Bestimmungen drittschützende Normen sind und insoweit auch die Miteigentümer schützen wollen. Im konkreten Urteilsfall ging es um die Nutzung eines Hobbyraums für gewerbliche Zwecke. Die Bezeichnung als Hobbyraum und deren Eintragung im Grundbuch bewirkt nach allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bay. Obersten Landesgerichts eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (§§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG; BayObLG NJW- 1994, 527 ff.). Die übrigen Wohnungseigentümer insbesondere aber jeder spätere Erwerber eines Wohnungs- oder Teileigentums muß sich darauf verlassen können, daß jedenfalls keine Nutzung zulässig ist, die mehr stört oder beeinträchtig als die der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Konkret stellt dann das Bay. Oberste Landgericht für den Hobbyraumeigentümer fest:

Der Teileigentümer kann seinen Hobbyraum in diesen Rahmen somit auch gewerblich nutzen (BayObLG WE 1995, 28). Das Bay. Oberste Landesgericht ließ es dahingestellt, ob auf Grund der Artikel 48 und 50 der BayBauO die gewerbliche Nutzung der Hobbyräume zulässig ist oder nicht. Zwar kann nach § 1 Abs. 6, 13 Abs. 1 WEG jeder Teileigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren und andere von Einwirkung ausschließen. Gesetzliche Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse ergeben sich aus dem Privatrecht aber auch aus dem öffentlichen Recht. Derartige gesetzliche Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse bewirken, daß der Eigentümer, soweit die Beschränkungen reichen, die sich aus dem Eigentum ergebenden positiven oder auch negativen Befugnisse nicht ausüben dürfen. Dies ergibt sich für die Wohnungseigentümer aus der Vorschrift des § 13 Abs. 1 WEG, der § 903 BGB nachgebildet ist, so daß auf § 13 Abs. 1 BGB die zu § 903 BGB entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung entsprechend anwendbar sind. Dritte oder Nachbar im Sinne dieser Rechtsprechung sind, soweit es um den Gebrauch des Sondereigentum geht, auch die übrigen Wohnungseigentümer. Verstöße gegen derartige Nutzungsbeschränkungen führen nach § 823 Abs. 2 BGB zu Schadenersatzansprüchen bzw. entsprechend § 1004 BGB zur Unterlassung- und Beseitigungsansprüchen. Damit kann ein Unterlassungsanspruch eines Sondereigentümers nach § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB auf drittschützende Normen des öffentlichen Rechts gestützt werden.

siehe