Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Impressum deutsch english home Kanzlei Personen Beratung AGB Disclaimer  


 
Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Nießbrauch

Dem Nießbraucher an einem Wohnungseigentum steht im Verfahren über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen nach §§ 43 ff WEG, kein eigenes Antragsrecht  zu. Dies gilt auch bei der Anfechtung von Beschlüssen, die die Nutzung von Sondereigentum oder gemeinschaftlichem Eigentum oder die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen. (Beschluß des BayObLG vom 25.06.1998 - 2 Z BR 53/98, DNotZ 199, 585).

Der Nießbraucher übt nach § 1066 Abs. 1 BGB an dem Anteil des Miteigentümers, an dem der Nießbrauch bestellt wurde, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer hinsichtlich der Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache ergebenden Rechte aus. Für die schlichte Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB wird daraus allgemein der Schluß gezogen, daß der Nießbraucher bei Abstimmungen nach § 745 BGB anstelle des Miteigentümers stimmberechtigt ist. 

Das Stimmrecht eines Nießbrauchers in der Eigentümerversammlung ist umstritten. Zum Meinungsstand (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 25 WEG, Rd-Nr. 12 unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur). Einerseits räumt man dem Nießbraucher ein unbeschränktes und ungeteiltes Stimmrecht in allen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffenden Fragen ein. Die Ausübung des Stimmrechts durch den Nießbraucher findet jedoch in § 1037 BGB eine erste Grenze. Dem Nießbraucher ist es nicht gestattet, die belastete Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. Demgemäß ist in allen Angelegenheiten, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen, insbesondere also bei baulichen Veränderungen oder besonderen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG allein der Miteigentümer stimmberechtigt. Eine weitere Grenze für das Stimmrecht des Nießbrauchers ergibt sich aus § 21 Abs. 3 WEG über die ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnungseigentums; denn gemäß § 16 Abs. 2 WEG bleibt der Wohnungseigentümer auch bei einer Belastung seines Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch den anderen Wohnungseigentümern gegenüber zur Tragung der Lasten und Kosten verpflichtet, die sich aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben. An diesem Ergebnis ändert auch § 1047 BGB nichts; denn diese Vorschrift begründet nur eine Haftung des Nießbrauchers dem Wohnungseigentümer gegenüber im Innenverhältnis, führt aber nicht darüberhinaus zur Freistellung des Wohnungseigentümers im Außenverhältnis. Aufgrund der Haftung des Wohnungseigentümers für Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums muß der Wohnungseigentümer nach dem Grundsatz "Keine Herrschaft ohne Haftung" an der gemeinschaftlichen Willensbildung der Wohnungseigentümer beteiligt sein. Da aber neben den Wohnungseigentümern auch der Nießbraucher zur Kostentragung verpflichtet ist, führt dies im Ergebnis dazu, daß beide das Stimmrecht in diesen Fällen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG analog nur gemeinschaftlich ausüben können. In der Praxis ergibt sich aus der Bestellung eines Nießbrauchs für den Verwalter die Notwendigkeit der genauen Überprüfung des Stimmrechts. Sinnvollerweise sollte man Miteigentümer und Nießbraucher verpflichten, sich wechselseitig zur Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung zu ermächtigen und zu bevollmächtigen. Wenn dies gelingt, kann man im übrigen nur hoffen, daß Nießbrauchsberechtigter und Miteigentümer keine widersprechende Stimme abgeben. Bei widersprechender Abstimmung zwischen Nießbraucher und Miteigentümer ist die Frage zu entscheiden, wem das Stimmrecht zusteht. Steht das Stimmrecht dem Nießbraucher zu, zählt die Stimme des Nießbrauchers. Steht das Stimmrecht dem Miteigentümer zu, zählt die Stimme des Miteigentümers. Steht allerdings das Stimmrecht beiden gemeinschaftlich zu, kann bei widersprechender Stimmabgabe diese Stimme nicht gezählt werden.