Das eigenmächtige Anbringen einer Markise stellt eine
unzulässige, bauliche Veränderung dar, die ein
Wohnungseigentümer nicht hinnehmen muß. Das gilt besonders, wenn wegen der
Markise das Praxisschild des anfechtenden Eigentümers schlechter wahrgenommen
werden kann (Beschluß des Kammergerichts Berlins
vom 11.01.1995 - 24 W 7039/94)