Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Leitungsrechte

1. Fernmeldekabel

Auf einem Grundstück war mit Zustimmung eines Grundstückseigentümers innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens eine Ferngasleitung sowie ein der Überwachung und Steuerung dienendes Meß- und Fernmeldekabel verlegt worden. Dieses Recht wurde gegen Zahlung einer Entschädigung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. In einer Tiefe von ca 1,10 m wurde parallel zur Gasleitung ein 5 cm breites Kabelschutzrohr verlegt. In diesem Kabelschutzrohr war ein Lichtquellenleiterkabel mit 4 Fasserpaaren eingezogen worden. Dieses Kabel diente ausschließlich zur Überwachung und Steuerung der Anlage und für die erforderliche betriebsinterne Kommunikation. Der Betreiber verlegte dann ein leistungsstarkes mit 30 Fasernpaaren bestücktes LWL-Kabel, das nicht nur zur innerbtrieblichen Datenübermittlung sondern auch zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit geeignet war. Der BGH hat im Urteil vom 07.07.2000 V ZR 435/98 - DB 2000, 2592 ff entschieden: Da das Kabel nach § 57 Abs. 1 TKG vom Grundstückseigentümer zu dulden war ist die eigenmächtige Verlegung eines stärkeren LWL-Kabels keine verbotene Eigenmacht. Eine Grunddienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung  den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör als betriebsinterne Überwachungsleitung gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung des belasteten Grundstücks.

Der Grundstückseigentümer kann wegen der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Beseitigung des Telekommunikationskabels nicht verlangen, besitzt aber einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird. 

2. Abwasserkanäle in Privatgrundstücken

Die Verlegung von Abwasserkanälen in Privatgrundstücken ist nur dann im Sinne des § 19 der Entwässerungssatzung erforderlich, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind. Hat die Gemeinde einen Abwasserkanal in einem Privatgrundstück verlegt, kann die Beseitigung verlangt werden, wenn die Verlegung des Kanals nicht durch eine dingliche Belastung auf dem Grundstück gesichert ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist darüber hinaus  der Auffassung, daß ein Grundstückseigentümer an eine Genehmigung des Voreigentümers nicht gebunden ist. Der Grundstückseigentümer braucht insbesondere eine unberechtigte Kanalführung nicht zu dulden und kann nach § 1004 BGB analog die Beseitigung der Störung verlangen. Dieser Anspruch unterliegt der 30jährigen Verjährung. Die Verjährung beginnt nach § 138 BGB mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs. Der Beseitigungsanspruch entsteht, wenn er mit Zustimmung eines Eigentümers im Privatgrundstück verlegt wird mit Verlegung des Kanals. Im Falle der Veräußerung hat sich der nachfolgende Eigentümer die bei seinem Vorgänger abgelaufene Verjährungsfrist anrechnen zu lassen (Beschluß des Bayerischen VGH vom 24.07.2000 - 4 B 99.2063 - Bayerische Verwaltungsblätter 2001, 115 ff).