| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
Leitungsrechte1. Fernmeldekabel Auf einem Grundstück war mit Zustimmung eines Grundstückseigentümers innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens eine Ferngasleitung sowie ein der Überwachung und Steuerung dienendes Meß- und Fernmeldekabel verlegt worden. Dieses Recht wurde gegen Zahlung einer Entschädigung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. In einer Tiefe von ca 1,10 m wurde parallel zur Gasleitung ein 5 cm breites Kabelschutzrohr verlegt. In diesem Kabelschutzrohr war ein Lichtquellenleiterkabel mit 4 Fasserpaaren eingezogen worden. Dieses Kabel diente ausschließlich zur Überwachung und Steuerung der Anlage und für die erforderliche betriebsinterne Kommunikation. Der Betreiber verlegte dann ein leistungsstarkes mit 30 Fasernpaaren bestücktes LWL-Kabel, das nicht nur zur innerbtrieblichen Datenübermittlung sondern auch zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit geeignet war. Der BGH hat im Urteil vom 07.07.2000 V ZR 435/98 - DB 2000, 2592 ff entschieden: Da das Kabel nach § 57 Abs. 1 TKG vom Grundstückseigentümer zu dulden war ist die eigenmächtige Verlegung eines stärkeren LWL-Kabels keine verbotene Eigenmacht. Eine Grunddienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör als betriebsinterne Überwachungsleitung gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung des belasteten Grundstücks. Der Grundstückseigentümer kann wegen der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Beseitigung des Telekommunikationskabels nicht verlangen, besitzt aber einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird. 2. Abwasserkanäle in Privatgrundstücken Die Verlegung von Abwasserkanälen in Privatgrundstücken ist nur dann im Sinne des § 19 der Entwässerungssatzung erforderlich, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind. Hat die Gemeinde einen Abwasserkanal in einem Privatgrundstück verlegt, kann die Beseitigung verlangt werden, wenn die Verlegung des Kanals nicht durch eine dingliche Belastung auf dem Grundstück gesichert ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist darüber hinaus der Auffassung, daß ein Grundstückseigentümer an eine Genehmigung des Voreigentümers nicht gebunden ist. Der Grundstückseigentümer braucht insbesondere eine unberechtigte Kanalführung nicht zu dulden und kann nach § 1004 BGB analog die Beseitigung der Störung verlangen. Dieser Anspruch unterliegt der 30jährigen Verjährung. Die Verjährung beginnt nach § 138 BGB mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs. Der Beseitigungsanspruch entsteht, wenn er mit Zustimmung eines Eigentümers im Privatgrundstück verlegt wird mit Verlegung des Kanals. Im Falle der Veräußerung hat sich der nachfolgende Eigentümer die bei seinem Vorgänger abgelaufene Verjährungsfrist anrechnen zu lassen (Beschluß des Bayerischen VGH vom 24.07.2000 - 4 B 99.2063 - Bayerische Verwaltungsblätter 2001, 115 ff). |
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