Ein Wohnungseigentümer fühlte sich durch
die Küchengerüche der darunter liegenden Wohnung beeinträchtigt. Der
Eigentümer der darunter liegenden Wohnung hatte während der Bauphase in seiner
Küche an der Außenwand der Küche eine mit Filtern ausgestattete Öffnung für
den Dunstabzug einbauen lassen, die in den Bauplänen ursprünglich nicht
vorgesehen war.
Die Vorinstanzen hatten festgestellt, daß
sich die Wohnanlage beim Einbau der Dunstabzugshaube noch im Stadium des Rohbaus
befunden habe. In diesem Zeitpunkt gab es noch keine werdende
Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit sei die Bestimmung des § 22 Abs. 1 WEG
nicht entsprechend anwendbar. Geruchsbelästigungen sind Nachteile im Sinne des
§ 14 Nr. 1 WEG. Nach dieser Bestimmung i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
bestimmt sich ein etwaiger Unterlassungsanspruch. Die Bestimmung des § 906 BGB
ist im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander nicht anwendbar. Sie kann
aber Anhaltspunkte für die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit von
Einwirkungen geben.
Es ist unvermeidbar, daß Küchengerüche
auch außerhalb der Küche auftreten und damit Nachbarwohnungen insbesondere der
Balkon der darüberliegenden Wohnung beeinträchtigt werden kann. Im konkreten
Fall hatte das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis geführt, daß die
Entlüftung der Küche durch eine Dunstabzugshaube mit eingebauten Filtern zu
geringeren Geruchsbelästigungen außerhalb der Wohnung führte als die
Entlüftung durch das Küchenfenster. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat
aus diesem Grunde den Anspruch nach § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 Nr. 2 BGB
wegen der verbleibenden Küchengerüche verneint (BayerObLG, Beschluß vom
12.04.2000 - 2 Z BR 151/99 - NJW-RR 2001, 156 f).