Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Kraftfahrzeug

1. Abschleppen und Sicherstellen von unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugen
2. Parken auf fremden Parkplatz
3. Blockade eine Ausfahrt
4. GoA

1. Abschleppen und Sicherstellen von unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugen

Für Eigentümer und Verwalter einer Eigentümergemeinschaft stellt sich immer die Frage, in welchem Umfang unberechtigt abgestellte KFZ's von Parkplätzen im Gemeinschaftseigentum abgeschleppt werden dürfen. Abschleppen kostet Geld, so daß vor allem die Frage immer wieder gestellt wird, ob die Kosten für das Abschleppen unberechtigt abgestellter KFZ's im Gemeinschaftseigentum vom Halter oder Eigentümer des KFZ's verlangt werden können. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der Fahrer nicht bekannt ist, der das KFZ unberechtigterweise abgestellt hat.

Das Abschleppen eines unberechtigterweise abgestellten KFZ's bestimmt sich nach den Selbsthilfevorschriften des BGB. Wenn irgendwie möglich empfiehlt es sich, insbesondere bei unberechtigtem Dauerparken eine Abmahnung auszusprechen. Die hierzu erforderlichen Auskünfte aus dem Fahrzeugregister der KFZ-Zulassungsstelle werden bei Darlegung eines berechtigten Interesses gegen eine Gebühr nach § 39 StVG erteilt.

Die bürgerlich rechtlichen Selbsthilferechte (Notwehr nach § 227 BGB, Besitzwehr nach § 859 BGB) setzen einen Angriff auf geschützte Rechtsgüter voraus. Dieser Angriff kann in der Blockade einer Ausfahrt oder im Zuparken eines PKW oder dem Parken auf privatem Parkplatz liegen.

2. Parken auf fremden Parkplatz

Beim Parken auf einem fremden Parkplatz handelt es sich nach überwiegender Auffassung um eine Besitzentziehung im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB, gegen die sich der Berechtigte sofort zur Wehr setzen darf. Die gesetzliche Beschränkung des Abwehrrechtes auf sofort verlangt, daß die Selbsthilfe so schnell wie nach den objektiven Maßstäben möglich vorgenommen werden muß (vgl. Palandt § 859 RdNr. 2).

Die durchaus nicht einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte hat inzwischen diesen Begriff zunehmend größzügiger ausgelegt und z. B. eine Abschleppmaßnahme auch noch nach 4 Stunden für zulässig erachtet (vgl. LG Frankfurt 1984, 223 = NJW 1984, 183). Die früher verbreitete Formel, daß für die Zulässigkeit der Selbsthilferechte die Motorhaube warm sein müsse, ist zu Gunsten des Grundstückseigentümers zu Recht aufgegeben worden.

3. Blockade eine Ausfahrt

Wird eine Ausfahrt durch ein auf öffentlichen Grund und Boden geparktes Fahrzeug blockiert, so steht dem Berechtigten das Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 1 BGB ohne die zeitlichen Einschränkungen des Absatzes 3 zur Seite. Im Prinzip darf hiernach ohne Wartezeit eine Abschleppmaßnahme veranlasst werden. Ausnahmen können sich unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots nach § 226 BGB ergeben, wenn z. B. dem Ausfahrenden der Aufenthaltsort des Fahrers des blockierenden Autos bekannt ist oder der Fahrer unschwer hätte erreicht werden können. Gegen die herrschende Meinung hat das AG Heidelberg NJW 1977, 1541 dem Grundstückbesitzer ein Selbsthilferecht abgesprochen, weil er nicht Besitzer der öffentlichen Verkehrsfläche sei und die Polizei als "obrigkeitliche Hilfe" regelmäßig erreicht werden könne. Diese Auffassung kann nach herrschender Meinung vor allem im Hinblick auf den Ermessensgrundsatz des behördlichen Einschreitens schwerlich gefolgt werden. Diese Entscheidung zeigt jedoch die Risiken auf, denen sich der Berechtigte aussetzt, wenn er sich auf den Weg der Selbsthilfe begibt. Niemand kann vorhersagen, wie im konkreten Fall der mit der Sache befaßte Richter entscheiden wird.

4. GoA

Eine weitere Eingriffsmöglichkeit kann sich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben (so z. B. AG Neumünster DAR 1987, 387, § 12 Abs. 3 STVO). Ein entgegenstehender Wille des hindernden Autofahrers ist unerheblich; denn der Geschäftsführer nimmt auch öffentliche Interessen wahr. Ist nur die Einfahrt zu einem Grundstück blockiert, sollte stets geprüft werden, ob das Fahrzeug vorübergehend problemlos an anderer Stelle geparkt werden kann. Sind zumutbare, anderweitige Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden, kann die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB gebieten, diese Parkmöglichkeiten zu Nutzen und nicht sofort zum schwereren Mittel des Abschleppens zu greifen (vgl. zum Abschleppen und Sicherstellung von Fahrzeugen durch Behörden und Privatpersonen Dr. Jürgen Vahle NWB Fach 28 Seite 743 ff). Dort hat Herr Dr. Vahle auch eine Checkliste für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Behörden sowie für die Möglichkeit privater Selbsthilfe aufgestellt. Eigentümern und Miteigentümern oder der Verwaltung sind in privater Selbsthilfe Abschleppmaßnahmen möglich. 

Es gelten folgende Grundsätze für das Abschleppen:

1. Ausfahrt (Behinderung) - störendes Fahrzeug auf öffentl.Verkehrsfläche

Zulässigkeit: ja: OLG Frankfurt, NJW 1990 S. 917; AG Karlsruhe, NJW 1977 S. 1926; a. A. aber AG Heidelberg, NJW 1977 S. 1926 m. Anm. von van Venrooy, der sich für Notwehr (§ 227 BGB) ausspricht

Begründung: Entzug der Benutzungsmöglichkeit hinsichtlich Kfz; Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 STVO (Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB); daher Selbsthilferecht nach § 859 Abs. 1 BGB, u. U. auch Geschäftsführung ohne Auftrag denkbar (§§ 677, 679, 683 BGB)

2. Einfahrt (Behinderung) störendes Fahrzeug auf öffentl. Verkehrsfläche

Zulässigkeit: grds. ja: wenn mildere Mittel ausscheiden bzw. unzumutbar sind (Kriterium: Sind weitere zumutbare Parkmöglichkeiten außerhalb des Grundstücks vorhanden?) AG Karlsruhe, NJW 1977 S. 1926; a. A. AG Heidelberg, NJW 1977 S. 1541 

Begründung: Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 STVO; Vorschrift differenziert nicht zwischen Aus- und Einfahrtsbehinderung 

3. Privatparkplatz - von "unbefugtem" Kfz besetzt

Zulässigkeit: ja: LG Frankfurt, JuS 1984 S. 223 (auch nach 4 Stunden); AG Neumünster, DAR 1987 S. 387; AG Braunschweig, NJWf-RR 1986 S. 1414

Begründung: § 859 Abs. 3 BGB erlaubt Besitzkehr bei Grundstücken "sofort" nach Besitzentziehung; "sofort" wird extensiv ausgelegt

4. Zugeparktes Fahrzeug

Zulässigkeit: ja: OVG Saarlouis, NZV 1993 S. 366; OLG Karlsruhe, OLGZ 78 S 206; a. A. für den berechtigten Parkplatznutzer, der das fremde Fahrzeug zuparkt: OLG Düsseldorf, NZV 1994 S. 288 (bedenklich)

Begründung: Besitz- und Eigentumsstörung, Verstoß gegen § 1 STVO (wenn öffentliche Verkehrsfläche), Verdacht einer Nötigung i. S. des § 240 STGB