Kioske dürfen wie andere Verkaufsstellen während der
allgemeinen Ladenöffnungszeiten Waren jeder Art
verkaufen. Kioske mit Schank- und/oder Speisebetrieb unterliegen nicht den Ladenschlussgesetz,
sondern dem Gaststättengesetz. Sie können offene
Getränke, zubereitete Speisen, Flaschenbier,
alkoholfreie Getränke, Tabak und Süßwaren auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten
abgeben (§ 7 GastG). Für den Verkauf von
Zeitungen und Zeitschriften gilt § 5 des Ladenschlussgesetzes.
Nach diesen Bestimmungen dürfen Kioske für den Verkauf
von Zeitungen und Zeitschriften über die allgemeinen Ladenöffnungszeiten
hinaus auch geöffnet sein
an Samstagen durchgehend von 6.00 - 19.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen von 11.00 - 13.00 Uhr
Ein Laden darf nur während der nach dem Ladenschlussgesetz zulässigen Ladenöffnungszeiten betrieben werden. Aus
diesem Grunde entspricht die Nutzung von
gewerblichen Räumen als Verkaufskiosk, nicht einer
in der Teilungserklärung getroffenen Zweckbestimmung der
Räume als Laden (Beschluß des OLG Düsseldorf vom 01.12.1995 - 3 Wx
337/95 - WuM 1996, 170 = ZMR 1996, 281 = DRspr I (152) 258 f-g). Der
wesentliche Unterschied zwischen einem Laden und einem Kiosk besteht
nach diesem Urteil darin, daß in einem Laden ständig Waren zum
Verkauf an jedermann angeboten werden, bei denen aber der Charakter
einer Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Der Laden wird vom
Kunden betreten und außerdem unterliegt der Laden den zeitlichen
Beschränkungen des Ladenschlussgesetzes. Ihm gegenüber bleibt
der Kunde beim Kiosk in der Regel am Schalter stehen. Der Verkaufskiosk
kann außerhalb des Ladenschlussgesetztes geöffnet werden.
Im Verkaufskiosk werden neben Zeitschriften und Zeitungen und sonstigen
Waren des allgemeinen Bedarfs vor allem auch Speisen und Getränke
in der Regel sogar vielfach zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
Ein Kiosk mit Gaststättenerlaubnis ist insoweit ein Mittelding zwischen Laden und
Gaststätte. Daher ist die Zweckbestimmung "Laden"
mit dem Betrieb eines Kiosk nicht vereinbart.