| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
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Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
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in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
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Zerrüttung |
KanalanschlussIn den Satzungen der Gemeinden ist in der Regel festgelegt, daß die Kanalanschlußleitung vom Haus bis zum Kanal der Gemeinden vom Hauseigentümer zu unterhalten ist, während die öffentliche Kanalisation von der Gemeinde unterhalten wird. Auf Grund eines Wasserrohrbruchs war die Kanalanschlußleitung eines Hauseigentümers in Mitleidenschaft gezogen und durch den von den Wasserwerken beauftragten Subunternehmen beschädigt worden. Der Hauseigentümer hatte darauf hin von der Stadt die Beseitigung der Schäden an der Kanalanschlußleitung verlangt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG Münster vom 14.06.1995 (22 A 2742/94 - Versicherungsrecht 1996, 722 ff.) stattgegeben und entschieden
In der Besprechung zum Urteil hat Herr Dr. Franz Otto u. a. eingewandt, daß bei einer Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens oder der Tiefbaufirma der Schadensersatzanspruch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis hergeleitet werden könne. Daher fehle es an der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Mit dieser Problematik hat sich allerdings das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Dr. Otto konzedierte dem OVG Münster, daß sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis gegenseitige Schutzpflichten der Gemeinde und des Grundstückseigentümers ergeben: Gemeinde und Grundstückseigentümer dürfen sich nicht gegenseitig schädigen. Derjenige, der den anderen schuldhaft und rechtswidrig beeinträchtigt, schuldet dem anderen Teil Schadensersatz. Dieser im Grunde richtige Ansatz des OVG Münster rechtfertige aber keine Schadensersatzverpflichtung der Gemeinde für das Verhalten der Tiefbaufirma, die im Auftrag des Versorgungsunternehmens oder der Gemeinde im Straßenbereich tätig wird. Dies führe im Ergebnis zu einer Art Garantiehaftung. Eine Garantiehaftung sei gesetzlich nicht begründet und komme vertraglich nicht in Betracht. Das OVG Münster lasse außer Betracht, daß das Versorgungsunternehmen die Arbeiten im Straßenbereich auf Grund des mit der Gemeinde abgeschlossenen Straßenbenutzungsvertrages in eigener Verantwortung ausführen lässt. Die Gemeinde bestimme nicht über die Art und Weise der Arbeitsausführung. Das komme zu mindestens bei einem Wasserrohrbruch nicht in Betracht, der ein sofortiges Einschreiten erfordert. Hier hafte das Tiefbauunternehmen in eigener Verantwortung. Herr Dr. Otto übersieht dabei, daß nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bei arbeitsteiliger Erstellung eines Gewerks die notwendige Organisation geschaffen werden muß, die sicher stellt, daß Schäden Dritter bzw. Mängel am Gewerk sofort bei der Ausführung des Gewerks festgestellt werden. Zu derartigen Organisationspflichten ist die Gemeinde aus der Kenntnis der Lage der Anschlusskanäle der Hauseigentümer verpflichtet. Hätte die Gemeinde den Tiefbauunternehmer auf den unmittelbar neben dem Wasserrohrbruchstelle liegenden Hausanschlusskanal hingewiesen, hätte vermutlich der Schaden vermieden werden könne. Der Tiefbauunternehmer ist jedoch nicht in der Lage diesen Schaden zu vermeiden, wenn er von der Lage der Hausanschlusskanals keine Kenntnis hat. Unabhängig von der Haftung der Gemeinde besteht die Haftung des Tiefbauunternehmens, wenn er sich über den Verlauf von Leitungen bei Tiefbauarbeiten nicht vergewissert.
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