Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Kabelanschluss

Inhalt:

1. Einzug der Gebühren per LDA
2. Vertragsgleitzzeit für Kabelanschlüsse

1. Einzug der Gebühren per LDA

Die Kabelanschlußgebühren werden üblicherweise im sogenannten Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Derartige Regelungen sind auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (BGH Urteil vom 10.01.1996 - XII ZR 271/94(Naumburg) - NJW 1996, 988 ff.). Die Leitsätze dieses Urteils lauten:

  • Die in den AGB eines Betreibers von Breitbandkabel-Verteileranlagen enthaltene Klausel, die Kabelanschlußkunden müßten für den Einzug des monatlichen Nutzungsentgelts eine Einzugsermächtigung erteilen, benachteiligt die Kunden nicht unangemessen i.S. von § 9 AGBG.

  • Zur Frage, ob eine andere Beurteilung einer Lastschriftklausel geboten ist, wenn der Einzug unregelmäßig und/oder in variierender Höhe erfolgt und mit einer erhöhten Kontroll- und vorsorgliche Kontodeckungsüberwachungspflicht des Kunden einhergeht verbunden mit dem zusätzlichen Nachteil des Kunden, noch ohne Kontrollmöglichkeit der Rechnungshöhe vorab leisten zu müssen. (Leitsatz 2 von der Redaktion)

2. Vertragsgleitzeit für Kabelanschlüsse

Eine Firma, die Kabelanschlüsse vermarktet, ließ sich von interessierten Grundeigentümern das Recht einräumen, Telekommunikationsanlagen in Mehrfamilienhäusern zu errichten und zu betreiben, um sie dann an die Wohnungsinhaber zu vermieten. Für die sogenannten Versorgungsvereinbarungen, die die Firma mit den Grundstückseingentümern trifft, verwendet sie Formularverträge. Den Grundstückseigentümern entstanden keine Kosten für Einbau und Betreiben der Anlage. Die Grundstückseigentümer wurden auch von jeder Haftung freigestellt, waren aber verpflichtet für den Fall, daß sich künftig andere insbesondere leistungsfähigere und preiswertere Technologien ergeben, diese für die Laufzeit des Vertrags ausschließlich von der einbauenden Firma zu beziehen. Über die Vertragsdauer enthält das Formular die Klausel:

Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung der Vertragsparteien und wird auf die Dauer von zwanzig Jahren geschlossen.

Der BGH hält im Urteil vom 04.07.1997 - VZ R 405/96 DNotZ 1998, 470 ff. die zwanzigjährige Vertragsbindung mit § 9 AGBG nicht vereinbar. Die Nutzungsverträge sind ihrer Natur nach auf eine längere Laufzeit angelegt; denn der Nutzungsberechtigte übernimmt erhebliche Investitionen, und trägt die Entwicklungs- und Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren.Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es nicht. Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes hat daher stets eine mehrjährige Bindung in einem Vertrag mit Dauerschuldcharakter - im Hinblick auf die lange Vertragslaufzeit - grundsätzlich nicht als unangemessene Benachteiligung des anderen Teils gewertet (BHG-Urteil vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133/1134 mit weiteren Nachweisen). Abzustellen ist hierbei auf eine Interessenabwägung, bei der die typischen Belange der beteiligten Kreise zu würdigen sind und zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer vor dem Hintergrund dieser Interessenlage im allgemeinen eine billige und gerechte Regelung darstellt oder ob das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Verwenders erheblich gestört ist. (BGH Z 98, 303, (308);110, 241 (243 ff). Unter Berücksichtigung der Interessenabwägung hat der BGH unter vergleichbaren Umständen eine zehnjährige (Urteil vom 13.02.1985 - VIII ZR 154/84 - NJW 1985, 2328 bei der Vermietung einer Fernsprechnebenanlage) oder eine zwölfjährige Vertragsbindung (Urteil vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133 für den Anschließungsvertrag eines Breitbandkabelanschlußes) als unbedenklich angesehen. Dabei hat der BGH in diesem letzteren Urteil zur Rechtfertigung der Laufzeitklausel auch die Tatsache herangezogen, dass der Vertrag des Verwenders nach der dortigen Vertragsgestaltung weder eine Anschlußgebühr noch die für die Einrichtung des Anschlußes nicht unerheblichen Kosten zu tragen hatte. Jedoch hält der BGH eine zwanzigjährige Vertragsbindung mit § 9 AGB-Gesetz unvereinbar, da eine zwanzigjährige Laufzeit erhebliche Nachteile und Risiken für den Vertragspartner bringt. Es besteht die Gefahr, dass angesichts der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung möglicherweise alsbald der eingebaute Kabelanschluß nicht mehr dem technischen Standard entspricht. Damit ist der Vorteil des Vertrags erheblich gemindert oder entfällt ganz. Das ursprünglich von den Parteien als ausgewogen angesehene Vertragsverhältnis gerät in Schieflage. An einer anderweitigen Disposition ist der Vertragspartner durch die Vertragslaufzeit gehindert. Da der Eigentümer gegenüber dem Betreiber keinerlei Anspruch hat, dass der Betreiber der Kabelanlage in neue Techniken investiert, ist der Eigentümer durch die zwanzigjährige Laufzeit unangemessen benachteiligt. Eine zwanzigjährige Laufzeit verstößt damit gegen § 9 AGB-Gesetz.

3. Umstellung der Fernsehantenne auf Kabelanschluß

Die Umstellung einer Fernsehantenne auf Kabelanschluß ist eine bauliche Veränderung die grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nur mit allen Stimmen beschlossen werden kann. Ein Mehrheitsbeschluß ist nur als sogenannte modernisierende Instandsetzung möglich, wenn die bisherigen Antennenanlage verbraucht ist und sowieso erneuert werden müßte und wenn die Umrüstung auf einen Kabelanschluß für die Eigentümer letztlich unter Berücksichtigung der technischen Neuerungen und der besseren Programmangebote nicht zu Mehrkosten führt bzw. wenn sich die Mehrkosten für die modernisierende Instandsetzung in angemessener Frist - längstens 10 Jahre - amortisieren.