| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
KabelanschlussInhalt: 1.
Einzug der Gebühren per LDA 1. Einzug der Gebühren per LDA Die Kabelanschlußgebühren werden üblicherweise im sogenannten Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Derartige Regelungen sind auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (BGH Urteil vom 10.01.1996 - XII ZR 271/94(Naumburg) - NJW 1996, 988 ff.). Die Leitsätze dieses Urteils lauten:
2. Vertragsgleitzeit für Kabelanschlüsse Eine Firma, die Kabelanschlüsse vermarktet, ließ sich von interessierten Grundeigentümern das Recht einräumen, Telekommunikationsanlagen in Mehrfamilienhäusern zu errichten und zu betreiben, um sie dann an die Wohnungsinhaber zu vermieten. Für die sogenannten Versorgungsvereinbarungen, die die Firma mit den Grundstückseingentümern trifft, verwendet sie Formularverträge. Den Grundstückseigentümern entstanden keine Kosten für Einbau und Betreiben der Anlage. Die Grundstückseigentümer wurden auch von jeder Haftung freigestellt, waren aber verpflichtet für den Fall, daß sich künftig andere insbesondere leistungsfähigere und preiswertere Technologien ergeben, diese für die Laufzeit des Vertrags ausschließlich von der einbauenden Firma zu beziehen. Über die Vertragsdauer enthält das Formular die Klausel: Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung der Vertragsparteien und wird auf die Dauer von zwanzig Jahren geschlossen. Der BGH hält im Urteil vom 04.07.1997 - VZ R 405/96 DNotZ 1998, 470 ff. die zwanzigjährige Vertragsbindung mit § 9 AGBG nicht vereinbar. Die Nutzungsverträge sind ihrer Natur nach auf eine längere Laufzeit angelegt; denn der Nutzungsberechtigte übernimmt erhebliche Investitionen, und trägt die Entwicklungs- und Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren.Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es nicht. Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes hat daher stets eine mehrjährige Bindung in einem Vertrag mit Dauerschuldcharakter - im Hinblick auf die lange Vertragslaufzeit - grundsätzlich nicht als unangemessene Benachteiligung des anderen Teils gewertet (BHG-Urteil vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133/1134 mit weiteren Nachweisen). Abzustellen ist hierbei auf eine Interessenabwägung, bei der die typischen Belange der beteiligten Kreise zu würdigen sind und zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer vor dem Hintergrund dieser Interessenlage im allgemeinen eine billige und gerechte Regelung darstellt oder ob das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Verwenders erheblich gestört ist. (BGH Z 98, 303, (308);110, 241 (243 ff). Unter Berücksichtigung der Interessenabwägung hat der BGH unter vergleichbaren Umständen eine zehnjährige (Urteil vom 13.02.1985 - VIII ZR 154/84 - NJW 1985, 2328 bei der Vermietung einer Fernsprechnebenanlage) oder eine zwölfjährige Vertragsbindung (Urteil vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133 für den Anschließungsvertrag eines Breitbandkabelanschlußes) als unbedenklich angesehen. Dabei hat der BGH in diesem letzteren Urteil zur Rechtfertigung der Laufzeitklausel auch die Tatsache herangezogen, dass der Vertrag des Verwenders nach der dortigen Vertragsgestaltung weder eine Anschlußgebühr noch die für die Einrichtung des Anschlußes nicht unerheblichen Kosten zu tragen hatte. Jedoch hält der BGH eine zwanzigjährige Vertragsbindung mit § 9 AGB-Gesetz unvereinbar, da eine zwanzigjährige Laufzeit erhebliche Nachteile und Risiken für den Vertragspartner bringt. Es besteht die Gefahr, dass angesichts der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung möglicherweise alsbald der eingebaute Kabelanschluß nicht mehr dem technischen Standard entspricht. Damit ist der Vorteil des Vertrags erheblich gemindert oder entfällt ganz. Das ursprünglich von den Parteien als ausgewogen angesehene Vertragsverhältnis gerät in Schieflage. An einer anderweitigen Disposition ist der Vertragspartner durch die Vertragslaufzeit gehindert. Da der Eigentümer gegenüber dem Betreiber keinerlei Anspruch hat, dass der Betreiber der Kabelanlage in neue Techniken investiert, ist der Eigentümer durch die zwanzigjährige Laufzeit unangemessen benachteiligt. Eine zwanzigjährige Laufzeit verstößt damit gegen § 9 AGB-Gesetz. 3. Umstellung der Fernsehantenne auf Kabelanschluß Die Umstellung einer Fernsehantenne auf Kabelanschluß ist eine bauliche Veränderung die grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nur mit allen Stimmen beschlossen werden kann. Ein Mehrheitsbeschluß ist nur als sogenannte modernisierende Instandsetzung möglich, wenn die bisherigen Antennenanlage verbraucht ist und sowieso erneuert werden müßte und wenn die Umrüstung auf einen Kabelanschluß für die Eigentümer letztlich unter Berücksichtigung der technischen Neuerungen und der besseren Programmangebote nicht zu Mehrkosten führt bzw. wenn sich die Mehrkosten für die modernisierende Instandsetzung in angemessener Frist - längstens 10 Jahre - amortisieren. |
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