Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Impressum deutsch english home Kanzlei Personen Beratung AGB Disclaimer  


 
Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Insolvenzverfahren

Inhalt:

1. Hausgeldansprüche gegen Konkursverwalter
2. Folgen dieser BGH-Rechrtsprechung

Vorbemerkung: Das Insolvenzverfahren ersetzt das frühere Konkursverfahren

1. Hausgeldansprüche gegen Insolvenzverwalter

Nach Insolvenz eines Wohnungseigentümers bleiben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete und fällig gewordene Ansprüche gegen den Schuldner (z. B. Hausgeldvorschüsse/Sonderumlagen etc.) Insolvenzforderungen regelmäßig auch dann, wenn die Jahresabrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (BGH-Urteil vom 10.03.1994 - IX ZR 98/93 - NJW 1994 1866 ff.). Nach diesem Urteil sind Hausgeldvorauszahlungen aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans oder beschlossene Sonderumlagen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, im anschließenden Insolvenzverfahrens des Wohnungseigentümers Insolvenzforderungen und keine Masseforderungen. Bei einem Beschluß über die Jahresabrechnung werden lediglich die Nachforderungen in Höhe der sogenannten Abrechnungsspitze (d. h. der anteilig auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgerechnete Betrag, um den die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen Soll-Vorschüsse hinter den tatsächlichen entstandenen Kosten und Leistungen zurückbleiben) durch den Beschluß über die Jahresabrechnung erstmalig (originär) begründet. Dem gegenüber kommt diesem Beschluß im Bezug auf die rückständigen Vorschußforderungen grundsätzlich nur eine den Beschluß über den Wirtschaftsplan bestätigende oder - vergleichbar einem Abrechnungsvertrag nach § 782 BGB - rechtsverstärkende Wirkung zu. Dies bedeutet: Hausgeldvorauszahlungen (oder Sonderumlagen) werden aufgrund des vorausgehenden Beschlusses über den Wirtschaftsplan oder die Sonderumlagen geschuldet und fällig. Liegen der Beschluß über den Wirtschaftsplan oder Sonderumlagen und die Fälligkeit für die Hausgeldvorauszahlungen/Sonderumlagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Hausgeldvorauszahlungen/ Sonderumlagen eindeutig Insolvenzforderungen. Liegt die Fälligkeit der Hausgeldvorauszahlungen /Sonderumlagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Beschluß aber bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, haftet insoweit der Insolvenzverwalter wie für Masseschulden. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Eigentümers. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn die Vorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan mit einem falschen Verteilungsmaßstab beschlossen worden sind; denn der Beschluß über den Wirtschaftsplan wird hierdurch nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar und bindet hinsichtlich der Vorauszahlungen nach Fälligkeit und Höhe die Eigentümer, wenn er nicht angefochten wird.

2. Folgen dieser BGH-Rechtsprechung

Das Urteil des BGH vom 10.03.1994 - NJW 1994, 1866 ff war Veranlassung für das Bayerischen Obersten Landesgerichts, seine Rechtssprechung zur Haftung des Zwangsverwalters für Hausgeldrückstände zu ändern (Beschluß des BayOBLG vom 30.04.1999 - 2 Z BR 33/99 - ZMR 1999, 577 ff.). Der Zwangsverwalter haftet nur noch für den Spitzenausgleich der im Abrechnungssaldo vorhandenen Rückstände. Sind im Abrechnungssaldo Hausgeldvorauszahlungen enthalten, die auf den Zeitraum vor der Bestellung des Zwangsverwalters entfallen, ist der Zwangsverwalter nicht zahlungspflichtig.

Der Zwangsverwalter ist nach der Rechtsprechung des BGH selbst dann nicht zahlungspflichtig für Rückstände vor seiner Bestellung zum Zwangsverwalter, wenn er den Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht anficht; denn nach dem BGH-Urteil ist ein derartiger Beschluß zu Lasten Dritter nichtig.