Hobbyräume

Hobbyräume in einem Wohngebäude dienen je nach Ausstattung und Lage der Hobbyräume den unterschiedlichsten Bedürfnissen der Eigentümer und Bewohner.

Hobbyräume in Dächern oberhalb von Wohnungen und Hobbyräume in Keller unterhalb einer Wohnung, die unmittelbar mit der zugehörigen Wohnung verbunden sind, werden vielfach als Wohnraum oder zumindestens wohnraumähnlich genutzt. Ob Hobbyräume baurechtlich als Wohnräume genutzt werden können und dürfen hängt von den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Baugesetze ab. Werden Hobbyräume als Wohnräume genutzt und dienen sie als Aufenthaltesräume im Sinne des Art. 48 BayBO, müssen Hobbyräume auch die gesetzlichen Vorschriften über die Ausgestaltung, Größe und Lage der Aufenthaltsräume erfüllen. Hobbyräume als Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Nutzfläche und lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben (Art. 48 Abs. 2 BayBO). Für Aufenthaltsräume im Dachgeschoß und im Kellergeschoß kann gestattet werden, daß die lichte Höhe bis auf 2,2 m verringert wird. Bei einem nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken ist für die Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von mindestens  von 2,2 m zulässig. Hobbyräume die als Aufenthaltsräume/Wohnräume genutzt werden, müssen auch sämtliche übrigen Vorschriften der Baugesetze für Aufenthaltsräume in Wohnungen erfüllen. 

Aufenthaltsräume und Wohnungen im Kellergeschoß sind nach Art. 50 Abs. 1 BayBO nur zulässig, wenn die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche, die sich an die Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließt in einer ausreichenden Entfernung nicht mehr als 0,7 m über den Fußboden liegt. Ein Lichteinfallwinkel von höchstens 45 Grad zur Waagrechten ist einzuhalten. 

Aufenthaltsräume im Dachraum müssen die erforderliche lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Nutzfläche haben; Raumteiler mit einer lichten Höhe unter 1,5 m bleiben dabei außer Betracht (Art. 51 Abs. 1 BayBO).

Hobbyräume, die als Aufenthaltsräume/Wohnräume genutzt werden sollen, müssen  selbstverständlich auch sämtliche Auflagen und Vorschriften des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und allen sonstigen einschlägigen Vorschriften des Bauordnungsrechtes erfüllen. Hobbyräume im Keller oder Dachgeschoß, die als Aufenthalsträume genutzt werden sollen, müssen darüberhinaus zur Nutzung als Wohnräume genehmigt sein. Bestimmt nun eine Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung einer Eigentumswohnanlage, daß Hobbyräume auch als Wohnräume genutzt werden dürfen, so ist diese Regelung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, die nach den Grundsätzen zur Auslegung von Grundbucheintragungen also aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters auszulegen sind. Auch wenn bauordnungsrechtlich eine Genehmigung zur Nutzung derartiger Hobbyräume als Wohnräume nicht vorliegt, ist jedenfalls der jeweilige Eigentümer dieser Hobbyräume zur Wohnraumnutzung nach Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung berechtigt. Die übrigen Eigentümer und die Eigentümergemeinschaft insgesamt können die Unterlassung der Wohnraumnutzung nicht verlangen. Insbesondere können die Eigentümer bei Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf Wohnräume der Eigentumswohnanlage mangels drittschützender Wirkung zu ihren Gunsten nicht erzwingen (OLG Saarbrücken, Beschluß vom 26.08.1998 - V W 173/98 - 52 - Fundstelle nicht bekannt).

Die Rechtsbeziehungen der Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft zueinander ergeben sich aus den Regeln der Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB) in der besonderen Ausgestaltung des Wohnungseigentumsgesetzes. Auf diese Sonderbeziehungen der Eigentümer nach Gemeinschaftsrecht finden in der Regel nachbarrechtliche Vorschriften keine Anwendung. Abweichend von den Eigentümern einer WEG können die Nachbareigentümer der benachbarten Grundstücke die Einhaltung von baulichen Auflagen mit Schutzwirkung für Dritte mit der quasi negatorischen Unterlassungsklage in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB durchsetzen.

Wegen des Verkaufs eines Hobbyraumes im Spitzboden über der Dachgeschoßwohnung, der nur über eine Einschubtreppe im Sondereigentum begehbar ist

siehe

"Falsche Angaben über den Umfang des Sondereigentums - Hobbyräume"

siehe

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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