Bei doppelt verglasten Fenstern mit einfachem Rahmen
gehören die Verglasung zum gemeinschaftlichen
Eigentum. Obliegt nach der Regelung der
Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden
an Fenstern im Bereich der zum Sondereigentum gehörenden
Räume dem jeweiligen Wohnungseigentümer "ohne Rücksicht auf
die Ursache des Schadens", so ist ein Eigentümerbeschluss, der den
betroffenen Wohnungseigentümer die Kosten der Instandsetzung auferlegt
gültig. Unter einem Glasschaden ist auch das Trüb- oder Blindwerden
von Isolierglas zu verstehen (Beschluß des BayObLG vom 23.02.1995
- 2Z BR 129/94 - NJW-RR 1996, 140 = WE 1995, 382 = WuM 1995,
326 = DRspr. I (152) 248 a - c).