Bei doppelt verglasten Fenstern mit einfachem Rahmen gehören die Verglasung zum gemeinschaftlichen Eigentum. Obliegt nach der Regelung der Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden an Fenstern im Bereich der zum Sondereigentum gehörenden Räume dem jeweiligen Wohnungseigentümer "ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens", so ist ein Eigentümerbeschluss, der den betroffenen Wohnungseigentümer die Kosten der Instandsetzung auferlegt gültig. Unter einem Glasschaden ist auch das Trüb- oder Blindwerden von Isolierglas zu verstehen (Beschluß des BayObLG vom 23.02.1995 - 2Z BR 129/94 - NJW-RR 1996, 140 = WE 1995, 382 = WuM 1995, 326 = DRspr. I (152) 248 a - c).
siehe
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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