Sondereigentum - Für das
Sondereigentum ist nur der jeweilige Sondereigentümer Anspruchsinhaber und
damit auch klagebefugt.
Gemeinschaftseigentum - Ansprüche auf
Erfüllung des Werk- bzw. des Werklieferungsvertrages (bei Kauf einer neuen
oder erst noch zu erstellenden Eigentumswohnung)
Ansprüche auf Nachbesserung (§ 633
Abs. 1 BGB)
Ansprüche auf Leistung eines
Kostenvorschusses
Anspruch auf Erstattung der
Mängelbeseitigungskosten kann jeder Wohnungs-/Sondereigentümer
selbständig und eigenverantwortlich für das gesamte Gemeinschaftseigentum
gerichtlich geltend machen. In diesen Fällen ist jeder Eigentümer auch
ohne einen entsprechenden ermächtigenden Beschluss der
Eigentümerversammlung klagebefugt.
Minderungsansprüche und
Schadenersatzansprüche (§ 635 BGB) können nur nach Beschluss der
Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Der Beschluss
der Eigentümergemeinschaft legt Inhalt und Umfang der gerichtlich
durchzusetzenden Minderungs- und Schadenersatzansprüche verbindlich für
sämtliche Miteigentümer fest. Solange ein derartiger Beschluss der
Eigentümergemeinschaft nicht gemäß den gesetzlichen Vorschriften
angefochten und durch das zuständige Wohnungseigentumsgericht für
ungültig erklärt worden ist.