1. Geltendmachung durch einzelne Wohnungseigentümer
Sondereigentum - Für das Sondereigentum ist nur der jeweilige Sondereigentümer Anspruchsinhaber und damit auch klagebefugt.
Gemeinschaftseigentum - Ansprüche auf Erfüllung des Werk- bzw. des Werklieferungsvertrages (bei Kauf einer neuen oder erst noch zu erstellenden Eigentumswohnung)
Ansprüche auf Nachbesserung (§ 633 Abs. 1 BGB)
Ansprüche auf Leistung eines Kostenvorschusses
Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten kann jeder Wohnungs-/Sondereigentümer selbständig und eigenverantwortlich für das gesamte Gemeinschaftseigentum gerichtlich geltend machen. In diesen Fällen ist jeder Eigentümer auch ohne einen entsprechenden ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung klagebefugt.
Minderungsansprüche und Schadenersatzansprüche (§ 635 BGB) können nur nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft legt Inhalt und Umfang der gerichtlich durchzusetzenden Minderungs- und Schadenersatzansprüche verbindlich für sämtliche Miteigentümer fest. Solange ein derartiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht gemäß den gesetzlichen Vorschriften angefochten und durch das zuständige Wohnungseigentumsgericht für ungültig erklärt worden ist.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004
Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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