Die Gerichtskosten der gerichtlichen Verfahren nach §§ 43 ff WEG bestimmen sich nach der Kostenordnung. Die Höhe einer Gerichtskostengebühr berechnet sich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert wird vom Gericht nach dem Interesse der Beteiligten von Amts wegen festgesetzt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG). Das Gericht hat die Möglichkeit, den Geschäftswert niedriger festzusetzen, wenn die nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG berechneten Kosten des Verfahrens zum Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG).
Für das gerichtliche Verfahren fällt grundsätzlich eine volle Gebühr an. Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, erhöhen sich die Gerichtskosten auf 3 volle Gebühren. Wird der Antrag zurückgenommen bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Wegen der übrigen Einzelheiten der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens wird auf die Vorschriften der §§ 48 und 50 WEG verwiesen.
Zu den Gerichtskosten gehören auch die bei Gericht durch die Zuziehung von Zeugen und Sachverständigen entstehende Kosten gemäß dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz.
Über die Tragung der Gerichtskosten entscheidet das Gericht gemäß § 47 Satz 1 WEG nach billigem Ermessen.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004
Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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