Werden die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens den auf der Antragsgegnerseite beteiligten Wohnungseigentümern und dem Verwalter als Gesamtschuldner auferlegt, dann bilden für den Kostenausgleich nach § 426 BGB unter dem Gesamtschuldner die Wohnungseigentümer eine Haftungseinheit. Die Kosten verteilen sich daher zwischen Verwalter und den Wohnungseigentümern je zur Hälfte. Grundsätzlich haben aber die Wohnungseigentümer den Verwalter von ihm auferlegten Verfahrenskosten frei zu stellen, wenn der Verwalter die Interessen der Eigentümer in einem gerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Diese Freistellungsverpflichtung entfällt aber, wenn der Verwalter den Wohnungseigentümer zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil er den Anfall der Verfahrenskosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat (Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 03.02.2000 - 2 ZBR 105/99 - NJW-RR 2001, 158 ff).
Im Urteilsfall waren sämtliche Beschlüsse einer WEV aufgehoben worden. In der WEV war die Vertretungsvollmacht bestritten, da schriftliche Vollmachten fehlten. Das Fehlen der Vertretungsvollmacht berührt die Beschlußfähigkeit der WEV. Die Prüfung der Beschlußfähigkeit gehört zu den wesentlichen Pflichten des Verwalters, der eine Eigentümerversammlung leitet.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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