Werden die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens den
auf der Antragsgegnerseite beteiligten Wohnungseigentümern und dem Verwalter
als Gesamtschuldner auferlegt, dann bilden für den Kostenausgleich nach § 426
BGB unter dem Gesamtschuldner die Wohnungseigentümer eine Haftungseinheit. Die
Kosten verteilen sich daher zwischen Verwalter und den Wohnungseigentümern je
zur Hälfte. Grundsätzlich haben aber die Wohnungseigentümer den Verwalter von
ihm auferlegten Verfahrenskosten frei zu stellen, wenn der Verwalter die
Interessen der Eigentümer in einem gerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Diese
Freistellungsverpflichtung entfällt aber, wenn der Verwalter den
Wohnungseigentümer zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil er den Anfall der
Verfahrenskosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat (Beschluß
des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 03.02.2000 - 2 ZBR 105/99 - NJW-RR
2001, 158 ff).
Im Urteilsfall waren sämtliche Beschlüsse einer WEV
aufgehoben worden. In der WEV war die Vertretungsvollmacht bestritten, da
schriftliche Vollmachten fehlten. Das Fehlen der Vertretungsvollmacht berührt
die Beschlußfähigkeit der WEV. Die Prüfung der Beschlußfähigkeit gehört zu
den wesentlichen Pflichten des Verwalters, der eine Eigentümerversammlung
leitet.