Der Abdichtungsanschluß zwischen Dachterrasse und Gebäude gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum; denn er soll Schäden am Bauwerk durch eindringendes Wasser verhindern und ist damit für die Sicherheit des Gebäudes im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG erforderlich. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts durch die Tatsache, daß das Dachgeschoß erst nachträglich ausgebaut wurde und die Dachterrasse erst später erstellt worden ist auch bei einem nachträglichen Ausbau eines Dachgeschosses ist der gesamte zur Dachgeschoßwohnung und zur Dachterrasse gehörende Aufbau nicht dem Sondereigentum zuzuordnen. Einer derartigen Zuordnung steht die unabdingbare Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG entgegen (Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.04.2000 - 2 Z BR 7/00, NJW-RR 2001, 305).
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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