Vielfach werden in Nachbarschaftshilfe Gefälligkeitsleistungen erbracht für die sich immer bei Entstehung eines Schadens die Frage stellt, ob nun eine Haftung für den entstehenden Schaden besteht. Die gleiche Problematik stellt sich auch in Eigentümergemeinschaften wenn Miteigentümer die Fälligkeitsleistungen für die Eigentümergemeinschaft insgesamt erbringen. Im Fall des Urteils des OLG Hamm vom 07.11.2000 - 29 U 47/00, NJW-RR 2001, 455 f) hatte ein Landschaftsgärtner auf dem Flachbau eines Anbaus des Nachbarn seiner Eltern unentgeltlich Bitumenschweißbahnen verlegt. Der OLG Hamm ist der Auffassung, daß darin ein Auftragsverhältnis und kein reines Gefälligkeitsverhältnis bestand.
Das OLG Hamm entschied: Bestehen über einen Haftungsausschluß keine Absprachen, dann kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Haftungsausschluß nicht angenommen werden, wenn der Auftragnehmer haftpflichtversichert ist.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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