Eingeschränktes Halteverbot im Bereich einer
Garagenausfahrt
Bei größeren Eigentümergemeinschaften stellt sich
vielfach das Problem, dass in relativ engen Straßen das Ein- und Ausfahren
aus der Garage durch neben der Garage und gegenüber der Ein-/Ausfahrt parkende Fahrzeuge behindert wird.
Anträge an die zuständigen Behörden, auf der gegenüberliegenden Seite ein
eingeschränktes Halteverbot aufzustellen, werden vielfach von den Behörden
abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 12.01.1998 -
11 B 96.2895 BayVbl. 1998, 3418 die Ablehnung der Anordnung des begehrten
eingeschränkten Halteverbots im Bereich der Garagenausfahrt nicht für
ermessensfehlerhaft beurteilt, weil eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs nicht festgestellt worden war. Bei der Ortseinsicht
des Gerichtes musste zum Einfahren in die Garage zweimal und zum Ausfahren aus
der Garage dreimal rangiert werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stufte
die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Vor- und Zurücksetzen eines
Fahrzeugs angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden
Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der
Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ein . Mit dieser Begründung wurde der Antrag auf
Aufstellung eines eingeschränkten Halteverbots im Bereich der Garagenausfahrt
abgelehnt.