Eingeschränktes Halteverbot im Bereich einer Garagenausfahrt
Bei größeren Eigentümergemeinschaften stellt sich vielfach das Problem, dass in relativ engen Straßen das Ein- und Ausfahren aus der Garage durch neben der Garage und gegenüber der Ein-/Ausfahrt parkende Fahrzeuge behindert wird. Anträge an die zuständigen Behörden, auf der gegenüberliegenden Seite ein eingeschränktes Halteverbot aufzustellen, werden vielfach von den Behörden abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 12.01.1998 - 11 B 96.2895 BayVbl. 1998, 3418 die Ablehnung der Anordnung des begehrten eingeschränkten Halteverbots im Bereich der Garagenausfahrt nicht für ermessensfehlerhaft beurteilt, weil eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht festgestellt worden war. Bei der Ortseinsicht des Gerichtes musste zum Einfahren in die Garage zweimal und zum Ausfahren aus der Garage dreimal rangiert werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stufte die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Vor- und Zurücksetzen eines Fahrzeugs angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ein . Mit dieser Begründung wurde der Antrag auf Aufstellung eines eingeschränkten Halteverbots im Bereich der Garagenausfahrt abgelehnt.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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