Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder,
Sonderumlagen
Die Eigentümergemeinschaft sollte bei
jeder Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, Sonderumlagen und
Jahresabrechnungen eine eindeutige Fälligkeit festlegen. Die Fälligkeit an
einem genau benannten Kalendertag hat den Vorteil, daß mit Ablauf des Kalendertags
Verzug ohne Mahnung eintritt (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Fälligkeit ist bei
Sanierungsmaßnahmen außerdem bei Eigentümerwechsel von Bedeutung. Vorschüsse
für Sondermaßnahmen hat der veräußerende Eigentümer zu leisten, wenn die
Fälligkeit vor dem Eigentumserwerb durch den Erwerber eingetreten ist. Dies
gilt vor allem, wenn bei größeren Sanierungsmaßnahmen erhebliche Vorschüsse
unter Umständen sogar in mehreren Raten zu unterschiedlichen Zeitpunkten
fällig gestellt werden.
Hinweis: Gegenüber der
Eigentümergemeinschaft ist der Eigentümer leistungspflichtig, der im
Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Käufer
und Erwerber richtet sich die Leistungspflicht nach Kaufvertrag. Sind Besitz,
Nutzen und Lasten nach Kaufvertrag auf den Erwerber übergegangen, muß der
Erwerber fällig werdende Sonderumlagen leisten, auch wenn er noch nicht
im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Die Eigentümergemeinschaft
besitzt aber nur einen Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer. Verweigert der
Käufer die Zahlung, muß der Verkäufer die fälligen Sonderumlagen aufbringen.
Die Eigentümergemeinschaft kann nur den Verkäufer verklagen, wenn der
Verkäufer Zahlung verweigert. In diesem Fall empfiehlt es sich, vom Verkäufer
die Ansprüche aus dem Kaufvertrag abtreten zu lassen und den Käufer zu
verklagen - vorausgesetzt der Verkäufer übernimmt in der
Abtretungsvereinbarung das Kostenrisiko der Kläger.