Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder, Sonderumlagen

Die Eigentümergemeinschaft sollte bei jeder Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, Sonderumlagen und Jahresabrechnungen eine eindeutige Fälligkeit festlegen. Die Fälligkeit an einem genau benannten Kalendertag hat den Vorteil, daß mit Ablauf des Kalendertags Verzug ohne Mahnung eintritt (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Fälligkeit ist bei Sanierungsmaßnahmen außerdem bei Eigentümerwechsel von Bedeutung. Vorschüsse für Sondermaßnahmen hat der veräußerende Eigentümer zu leisten, wenn die Fälligkeit vor dem Eigentumserwerb durch den Erwerber eingetreten ist. Dies gilt vor allem, wenn bei größeren Sanierungsmaßnahmen erhebliche Vorschüsse unter Umständen sogar in mehreren Raten zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig gestellt werden.

Hinweis: Gegenüber der Eigentümergemeinschaft ist der Eigentümer  leistungspflichtig, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Erwerber richtet sich die Leistungspflicht nach Kaufvertrag. Sind Besitz, Nutzen und Lasten nach Kaufvertrag auf den Erwerber übergegangen, muß der Erwerber fällig werdende Sonderumlagen  leisten, auch wenn er noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Die Eigentümergemeinschaft besitzt aber nur einen Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer. Verweigert der Käufer die Zahlung, muß der Verkäufer die fälligen Sonderumlagen aufbringen. Die Eigentümergemeinschaft  kann nur den Verkäufer verklagen, wenn der Verkäufer Zahlung verweigert. In diesem Fall empfiehlt es sich, vom Verkäufer die Ansprüche aus dem Kaufvertrag abtreten zu lassen und den Käufer zu verklagen - vorausgesetzt der Verkäufer übernimmt in der Abtretungsvereinbarung das Kostenrisiko der Kläger.

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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