Erwerb des Wohnungseigentums

Inhalt

1. Erwerb des Gemeinschaftseigentums
2. Erwerb des Sondereigentums

Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Dieses Gemeinschaftseigentum steht im Bruchteilsmiteigentum sämtlicher Eigentümer (Wohnungseigentümer nach § 1 Abs. 2 WEG bzw. Teileigentümer nach § 1 Abs. 3 WEG); denn das Sondereigentum ist nicht selbstständig und stets mit dem Miteigentumsanteil verbunden (§ 6 WEG).

1. Erwerb des Gemeinschaftseigentums

Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert und belastet werden (§ 6 Abs. 1 WEG) und die Rechte an den Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zugehörige Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG). Das Sondereigentum und der dazugehörige Miteigentumsanteil haben daher immer das gleiche gemeinschaftliche, rechtliche Schicksal. Für den Erwerb des Miteigentumsanteils am Gemeinschaftseigentum gelten daher die gleichen rechtlichen Vorschriften wie für den Erwerb des Sondereigentums.

2. Erwerb des Sondereigentums

Das Sondereigentum ist rechtlich unselbstständig und mit den Miteigentumsanteil verbunden. Das Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG bzw. Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG) kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert und belastet werden (§ 6 Abs. 1 WEG). Die Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG). Für den Vertrag nach § 3 WEG über die Begründung/Einräumung bzw. Änderung oder Aufhebung von Sondereigentum gelten die Formvorschriften des § 313 BGB analog. Ist das Sondereigentum einmal begründet, so gilt für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sondereigentums die Formvorschrift des § 313 BGB unmittelbar (vgl. Palandt § 4 WEG RdNr. 6). Das heißt, der schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG) und Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG) werden im Wege der Sonderrechtsnachfolge  durch vertragliche Einräumung nach § 3 WEG, durch Kaufvertrag (§§ 433 ff BGB) oder durch Schenkung (§§ 516 ff BGB) erworben. Zum Eigentumserwerb ist die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer (konstitutiv) erforderlich. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung bewirkt den Eigentumserwerb allein mit dem Zuschlag. Einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch bedarf es nicht. Der Erbe erwirbt Wohnungs- und Teileigentum im Wege der Universalsukzession durch den Erbfall. Auch beim Erbfall ist die Eigentumsumschreibung  im Grundbuch zum Eigentumserwerb nicht erforderlich.

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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