Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung in WEG-Sachen im Wege der Ersatzzustellung an einen Bediensteten im Geschäftslokal des Zustellungsadressaten ist unwirksam, wenn der Zustellungsempfänger nicht Bediensteter des Zustellungsadressaten ist auch wenn der Zustellungsempfänger vom Zustellungsadressaten zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt ist (Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10.08.2000 - 2 ZBR 10/00 - NJW-RR 2001, 445 f).
Eine Ersatzzustellung nach §§ 208, 184 ZPO kann nur an Bedienstete des Zustellungsadressaten erfolgen. Ist der Zustellungsempfänger der Ersatzzustellung kein Bediensteter des Zustellungsadressaten ist auch keine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung gemäß § 187 ZPO möglich.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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