Der Eigentümerwechsel realisiert sich
Rechtsgeschäftlich durch Einzelrechtsnachfolge - Einigung (Auflassung) über den Eigentumserwerb und Eintragung im Grundbuch - Kauf §§ 433 ff BGB) oder Schenkung (§§ 516 ff BGB
Zuschlag in der Zwangsversteigerung - die Eintragung ins Grundbuch ist zum Erwerb des Eigentums nicht erforderlich.
Universalsukzession - z. B. Erbanfall.
Auch bei der Universalsukzession ist die Eintragung ins Grundbuch nicht erforderlich. Wegen der Haftung des Erwerbers nach Eigentümerwechsel für Hausgeldrückstände vor dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs
siehe
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004
Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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