Duplexgarage

Duplexgaragen erreichen durch Hebebühnen die doppelte Nutzung einer Garage. Insoweit spricht man auch von einer Doppelstockgarage. An den Stellflächen der Hebebühnen kann kein Teil-/Sondereigentum begründet werden. Sondereigentumsfähig ist nur der Raum über der Grundfläche einer Duplex- oder Doppelstockgarage. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG definiert Garagenplätze als abgeschlossene Räume, wenn die Fläche des Garagenstellplatzes durch dauerhafte Markierung ersichtlich ist. Bei Stellplätzen auf Hebebühnen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Siehe

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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